Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Grevesmühlen (WKA Grevesmühlen III)

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Maik Thomaß
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Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Grevesmühlen (WKA Grevesmühlen III)

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Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Grevesmühlen (WKA Grevesmühlen III)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 16.10.2023

Nr.B 96/23 | 16.10.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die WIND-projekt GmbH &Co. 47. Betriebs-KG (Am Strom 1-4,18119 Rostock) plant die Errichtung und den Betrieb einer WKA vom Typ NORDEX N175/6.X 179 TCS mit Serrations mit einer Leistung von 6220 kW, einer Nabenhöhe von 179,00 m, einen Rotordurchmesser von 175,00 m und einer Gesamthöhe von 266,50 m am Standort Grevesmühlen. Der Standort der Anlage befindet sich in der Gemarkung Santow; Flur 1; Flurstück 179. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 i.V.m. § 19 BImSchG beantragt.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, das Vorhaben jedoch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht i.S.d. § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Santower See“ (DE 2133-301, der umliegenden Biotopflächen sowie der gesetzlich geschützten Allee entlang der L03. Aus diesen kann abgeleitet werden, dass erhebliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet, der umliegenden Biotopflächen sowie der gesetzlich geschützten Allee ausgeschlossen werden können.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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