Wesentliche Änderung der Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlage Stavenhagen

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung der Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlage Stavenhagen

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Wesentliche Änderung der Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlage Stavenhagen

Bekanntmachung gemäß § § 5 Abs. 2 UVPG zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles - Negative Entscheidung zur UVP-Pflicht

Nr.AB 22/23 | 28.06.2023 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Die EEW Energy from Waste Stavenhagen GmbH & Co. KG, Schultetusstr. 43b, 17153 Stavenhagen stellte am 27.07.2022 gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)einen Antrag auf wesentliche Änderung der Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlage Stavenhagen in der Gemarkung Stavenhagen, Flur 5, Flurstück 91/22, 272/1, 273 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS).

Für das Vorhaben besteht nach Feststellung des StALU MS keine UVP-Pflicht. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass die Immissionsrichtwerte bzw. Beurteilungswerte der TA Luft 2021 für Schall, Geruch und Luftschadstoffe sicher eingehalten werden und damit erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter ausgeschlossen sind.

Die Feststellung zur UVP-Pflicht ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden. Zu den wesentlichen Gründen wird auf die in den Anlagen aufgeführte Datei verwiesen.

/news/dateien/allg.+VP+UVP+EEW+KVA+Stavenhagen.pdf
Redaktion Maik Thomaß
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