Wesentliche Änderung eines Flüssiggaslagers am Standort Neustadt-Glewe

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung eines Flüssiggaslagers am Standort Neustadt-Glewe

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Wesentliche Änderung eines Flüssiggaslagers am Standort Neustadt-Glewe

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 30. Mai 2023

Nr.B 46/23 | 30.05.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Hoyer G.m.b.H. (Rudolf-Diesel-Str. 1, 27374 Visselhövede) plant am Standort in Neustadt-Glewe, An der Autobahn 49 - 52, die zusätzliche Lagerung von Flüssiggasflaschen (76,5 t) zu dem bereits genehmigten Flüssiggastank (29,76 t) mit Steigerung der Lagermenge auf insgesamt 106,26 t Propangas. Für das Errichten und Betreiben der geänderten Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben daraus sich daraus, dass unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Ausstattung sowie der organisatorischen Maßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Störfallverordnung unter Beachtung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Begrenzung der störfallbedingten Auswirkungen auf den Nahbereich, die umweltbedingten Auswirkungen als unerheblich bewertet werden können. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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