Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage der Windparkprojektierung Jens Graalfs GmbH in der Gemarkung Oettelin

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Maik Thomaß
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Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage der Windparkprojektierung Jens Graalfs GmbH in der Gemarkung Oettelin

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Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage der Windparkprojektierung Jens Graalfs GmbH in der Gemarkung Oettelin

Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nr.AA-Nr.: 04/2023 | 30.01.2023 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die Windparkprojektierung Jens Graalfs GmbH (Kleinengroden 1, 26434 Wangerland) plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemeinde Zepelin, Gemarkung Oettelin, Flur 1, Flurstück 119 und hat hierzu eine Neugenehmigung beantragt. Geplant ist eine WEA des Typs Vestas V150 mit einer Nennleistung von 6,0 MW, einer Nabenhöhe von 145,0 m über Grund (Nabenhöhe von 148,0 m abzüglich 3,0 m durch Fundamentabsenkung) und einer Gesamthöhe von 223,0 m im Windvorranggebiet Mistorf (55/58). Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-1.6.2VG-241 des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für das Jahr 2024 geplant.

Für das Vorhaben ist eine Genehmigung nach dem BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG erforderlich und ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Antrag und Antragsunterlagen (einschließlich des UVP-Berichts) sowie die bereits vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben können nach Terminabsprache in der Zeit vom 06.02.2023 bis einschließlich 06.03.2023 wie folgt eingesehen werden.
  1. Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

    Zimmer 4.24

    An der Jägerbäk 3

    18069 Rostock,

    Tel.-Nr.: 0385-588-67516

    Mo: 8:00 – 16:00 Uhr

    Di: 8:00 – 17:00 Uhr

    Mi: 8:00 – 16:00 Uhr

    Do: 8:00 – 17:00 Uhr

    Fr: 8:00 – 13:00 Uhr
  2. Amt Bützow-Land

    Am Markt 1

    18246 Bützow

    Mo: 9:00 – 15:00 Uhr

    Di: 9:00 – 17:00 Uhr

    Mi: 9:00 – 15:00 Uhr

    Do: 9:00 – 17:00 Uhr

    Fr: 9:00 – 13:00 Uhr


Die vorbezeichneten Unterlagen werden zudem ab dem 06.02.2023 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter http://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 06.04.2023 schriftlich oder per E-Mail ( StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de ) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Hinweis:

In den Auslegungsstellen werden aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen. Deshalb kann der sonst gewohnte, ungehinderte Zugang zu den Unterlagen in den Ämtern im genannten Zeitraum unterschiedlich geregelt und auch begrenzt werden. Daher sind vorherige Terminvereinbarungen zwingend erforderlich.
Redaktion Maik Thomaß
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