Änderung der Biogasanlage der EnviTec Bioenergie Güstrow GmbH am Standort Güstrow
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist
Nr.AA-Nr.: 45/2022 | 07.11.2022 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die EnviTec Bioenergie Güstrow GmbH (nachfolgend Vorhabenträgerin) plant die wesentliche Änderung des Bioenergie Park „Güstrow“ durchNr.AA-Nr.: 45/2022 | 07.11.2022 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
- Änderung der BE 3 (Gasaufbereitungsanlage (BGAA), Biomethanverflüssigung und Notfackel) durch
- Errichtung einer Anlage zur Verflüssigung von CO2 zur Behandlung der Abluft aus der BGAA, Erweiterung der Biomethanverflüssigungsanlage um die Gasfüllanlage (LNG-Tanklager, Transferpumpe, Abgabeeinrichtung, Tankwagenanschluss, Abfüllfläche),
- Errichtung zweier Trafo,
- Erhöhung der Produktionskapazität der Biomethanverflüssigungsanlage von 25t/d auf 27 t/d mit Einsatz von Erdgas aus dem Netz (bilanziell Biomethan),
- Lageänderung von Anlagenteilen der Biomethanverflüssigungsanlage,
- Rückbau der RTO
- Rückbau aller Anlagenteile der Feuerungsanlage (BE V) und damit verbundene Nutzungsaufgabe des Heizwerks (Das Gebäude bleibt für eine mögliche spätere Nutzung erhalten.)
- Änderung der BE VI (BHKW) durch
- Errichtung eines zusätzlichen BHKW (BHKW 5) im Container inkl. Anlagenperipherie (2,357 MWFWL, 999 kWel, 996 kWth)
- Reduzierung der Leistung von BHKW 4 (gleiches Aggregat wie BHKW 5) und dessen Lageverschiebung,
- Errichtung von SCR-Kat-Anlagen für die BHKW 4 und 5,
- Lageänderung des Zubehörcontainers für die BHKW,
- Errichtung eines Trafo
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 des Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, durchgeführt.
Es war zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls stellt eine überschlägige Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe dar, die auf die Einschätzung gerichtet war, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Insgesamt ist der Einwirkungsbereich der Anlage als lokal begrenzt anzusehen. Er betrifft lediglich das Anlagengelände selbst und die nähere Umgebung. Eine größere Bevölkerungsgruppe ist nicht betroffen. Das Anlagengelände befindet sich in einer Solitärlage. Die Art und die geringe räumliche Reichweite der Wirkungen des Vorhabens sind nicht geeignet, potentiell erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter hervorzurufen.
Im nördlichen Bereich des Vorhabengebietes war 2005 ein Bodendenkmal bekannt („Siedlungsplatz Suckow“). Daher ist es erforderlich bei Erschließung auftretende Funde zu dokumentieren und zu sichern. Es sind keine weiteren Nutzungskriterien nach Anlage 3 Nr. 2.1 UVPG betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können.
Eine Beeinträchtigung des Reichtums, der Qualität und der Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaftsbild gemäß Anlage 3 Nr. 2.2 UVPG kann durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.
- Oberflächengewässer oder Grundwasser wird durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Nachhaltige Veränderungen der Hydrologie, Wasserbeschaffenheit und Gewässerökologie, sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Gebiete können ausgeschlossen werden.
- Die Vorhabenfläche befindet sich innerhalb des geltenden Bebauungsplans 70 Sondergebiet „Bioenergiepark“ der Stadt Güstrow. Insgesamt wird eine Fläche mit einer Größe von 304,23 m² neu versiegelt. Im Bereich der neuversiegelten Fläche kommt es zu einem Verlust der Bodenfunktionen, der über die im B-Plan getroffenen Regelungen zur Kompensation von Eingriffen abgedeckt wird.
- Im unmittelbaren Bereich der geplanten Anlage befinden sich keine nationalen und internationalen Schutzgebiete. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist auf Grund der Entfernung zwischen dem Vorhabengebiet und den Schutzgebieten auszuschließen. Im Umfeld des Vorhabens befinden sich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 20 NatSchG M-V. Die Art und die geringe räumliche Reichweite der Wirkungen des Vorhabens sind nicht geeignet, potentiell erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorzurufen. Ein Verlust, eine Zerschneidung oder Entwertung wertvoller Lebensräume sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Tier- und Pflanzenbestände durch das Vorhaben werden ausgeschlossen.
- Die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens werden innerhalb des Betriebsgeländes erfolgen. Daher wird nicht von einer unzulässigen Veränderung des Landschaftsbildes ausgegangen. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird ausgeschlossen, da sich die Änderung im Rahmen des im Bebauungsplan festgelegten Anforderungen bewegt.
- Der Betrieb der Anlage verursacht Schall-, Geruchs- und Staubemissionen, die jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und technischen Richtlinien liegen und damit nicht geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die menschliche Gesundheit werden somit ausgeschlossen. Ein Unfallrisiko und damit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit wird bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage ausgeschlossen. Widersprüche zu den bauplanungsrechtlichen Zielen lassen sich nicht erkennen.
Durch das Vorhaben sind keine Gebiete betroffen, in denen national oder EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.
Die von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen haben keinen grenzüberschreitenden Charakter.
Ein Zusammenwirken der Auswirkungen des Vorhabens mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben ist auszuschließen.
Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes der Vorhaben sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die Entscheidung wird ab dem 07.11.2022 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG und gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 LUVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.