Justizministerin Bernhardt: „Rechte von Mietenden stärken“
„Eine Schonfristregelung bedeutet, dass, wenn ein Mieter mit seinen Mietzahlungen im Rückstand ist und der Mieter diese Rückstände, spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, an den Vermieter zurückzahlt, dass dann die fristlose, sofortige Kündigung des Wohnraums unwirksam ist. Was aber bleibt, ist, dass der Vermieter häufig mit einer fristlosen Kündigung, die im Fall der Zahlung unwirksam wird, hilfsweise eine ordentliche Kündigung mit ausspricht. Diese bleibt im Fall der Zahlung bestehen, da die Schonfristregelung für die ordentliche Kündigung nicht gilt. Gemeinsam mit anderen Bundesländern werden wir nun beim Bund dafür eintreten, bei rechtszeitiger Zahlung auch ordentliche Kündigungen von Mietwohnraum zu verhindern und somit Rechte von Mieterinnen und Mietern deutlich zu stärken“, so die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz im Landtag.
„Die Frage der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Schonfristregelung ist justizpolitisch kein Novum. Es handelt sich bei der ‚Doppelten‘ Kündigung wegen Zahlungsverzuges und Schonfristzahlung um ein Grundsatzproblem, das die Rechtsprechung seit vielen Jahren immer wieder beschäftigt. Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung unmissverständlich klargestellt, dass die richterliche Auslegung des bestehenden Mietrechts an seine Grenzen gekommen ist. Das bedeutet: Der Gesetzgeber ist am Zug. Der Gesetzgeber muss darüber entscheiden, ob die Schonfristregelung auf die ordentliche Kündigung ausgedehnt wird. Das Mietrecht ist ein Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters auf Schutz des Eigentumsgegenstandes in seiner Substanz und eine gewisse Rentierlichkeit, nicht der maximalen Höhe an Rendite. Und auf der anderen Seite steht das Recht eines jeden Menschen auf Wohnraum. Jeder Mensch hat das Recht auf eine feste Bleibe und ist auf eine Wohnung als festen Lebensmittelpunkt angewiesen. Ein gut tariertes Mietrecht als gerechter Ausgleich zwischen Vermieter- und Mieterinteressen trägt zu sozialen Frieden bei. Dieser Interessenausgleich zwischen Vermieter und Mieter hinkt im Fall der Schonfristregelung“, erklärt Ministerin Bernhardt ihrer Rede.
„Die Energiekrise hat allerdings ein erneutes Schlaglicht auf den bestehenden Kündigungsschutz geworfen. Selbst für den Fall, dass es temporär aus Anlass der Energiekrise zu vergleichbaren befristeten Zahlungsmoratorien oder anderweitigen Erleichterungen in Bezug auf das Mietrecht kommen sollte, lässt dies die Grundsatzfrage nach einer dauerhaften und rechtssicheren Regelung zur Verbesserung des Mieterschutzes unberührt. Das mit dem Antrag verfolgte Vorhaben, gegenüber dem Bund gemeinsam mit anderen Bundesländern zu dem Problemfeld vorstellig zu werden, ist daher ein justizpolitisch berechtigtes Anliegen“, betont Justizministerin Bernhardt.