Antrag auf Errichtung und Betrieb von 3 Windkraftanlagen (WKA) im WEG 05/21 „Grieben Ost“ (Grieben Ost I)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 29.08.2022
Nr.B 38/22 | 29.08.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Alterric IPP GmbH (Holzweg 87, 26605 Aurich) plant die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet (WEG) „Grieben Ost“ (05/21), Gemarkung Volkenshagen, Flur 1, Flurstück 3. Geplant sind drei WKA vom Typ ENERCON E-160 EP5 E3 mit einer Nabenhöhe (NH) von 166,6 m, einen Rotordurchmesser (RD) von 160,0 m, einer Gesamthöhe von 246,6 m und einer Nennleistung von 5,56 MW. Für die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sowie einzelner Genehmigungs-voraussetzungen (Schall und Turbulenz) für das Errichten und Betreiben der geplanten WKA wurde ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG beantragt.Nr.B 38/22 | 29.08.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, das Vorhaben jedoch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schall, Verletzungs- und Tötungsrisiko von geschützten Vogelarten) auf das Vogelschutzgebiet (SPA) "Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast Maurine“ (DE 2233-401). Aus diesen kann abgeleitet werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzzwecke und Erhaltungsziele des SPA "Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast- Maurine“ (DE 2233-401) auszuschließen sind.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.