Gerichtskosten ab Mai mit der Elektronischen Kostenmarke bezahlbar
Justizministerin Jacqueline Bernhardt: „Dieses bargeldlose Zahlungsverfahren ist vorteilhaft und vorrangig für eilbedürftige Verfahren, die einen Kostenvorschuss erfordern. Bisher wurden oftmals Verrechnungsschecks oder Gerichtskostenstempler verwendet, die jedoch elektronisch nicht übermittelt werden können und daher im elektronischen Rechtsverkehr nicht einsetzbar sind. Die Elektronische Kostenmarke ist ein weiterer wichtiger Baustein auf dem Weg zur vollständigen Digitalisierung der Justiz in Mecklenburg-Vorpommern. Nachdem alle Zivilabteilungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern mit der E-Akte ausgestattet worden sind, führen wir mit der Elektronischen Kostenmarke eine zeitgemäße und serviceorientierte Zahlungsmöglichkeit ein. Die Abläufe werden dadurch verschlankt und beschleunigt“, erklärt Justizministerin Jacqueline Bernhardt.
Zum Hintergrund: Die elektronischen Kostenmarken können auch in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen eingesetzt werden.
Gerichtsgebühren können grundsätzlich per Überweisung eingezahlt werden. Insbesondere für Eilverfahren ist das nicht immer praktikabel, da die Gerichte nach dem Gerichtskostengesetz bestimmte Handlungen erst nach Zahlungseingang ausführen. Eine schnelle Kosteneinzahlung war deshalb bislang durch Nutzung des Gerichtskostenstemplers möglich, mit dem der bezahlte Betrag auf dem (Papier-) Schriftsatz aufgebracht wird. Hierzu verfügen die Zahlstellen in den Amtsgerichten sowie einige Rechtsanwaltskanzleien, Versicherungen und großen Wohnungsgesellschaften über ein spezielles Stempelgerät. Der klassische Stempel kann allerdings nicht auf einem digitalen Dokument aufgebracht werden. Wer sich derzeit elektronisch an das Gericht wendet, muss auf die Vorschusskostenrechnung warten und dann überweisen. Die elektronische Kostenmarke kann demgegenüber direkt einem elektronisch eingereichten Antrag beigefügt werden. Für den Zahlungspflichtigen ergibt sich damit eine erhebliche Zeitersparnis, weil er in Fällen, in dem ihm die Höhe der gerichtlichen Forderung bekannt ist (z. B. bei Festgebühren), nicht den Erhalt der gerichtlichen Zahlungsaufforderung abwarten muss. Zugleich wird bei den Gerichten der Arbeitsaufwand für die Erstellung einer Zahlungsaufforderung und deren Überwachung eingespart.