Wesentliche Änderung der Biogasanlagen am Standort Körchow (Körchow I und II)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 14.02.2022
Nr.B 6/22 | 14.02.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Bioenergie Peters I GmbH & Co. KG und die Bioenergie Peters II GmbH & Co. KG planen die wesentliche Änderung der Biogasanlagen Körchow I und II in Am Speicher 1 in 19243 Körchow durch den jeweiligen Austausch der Flexodächer gegen Tragluftdächer über dem vorhandenen Fermenter und Gärrestspeicher. Zudem sollen je eine externe Entschwefelungsanlage errichtet und die Inputmengen optimiert werden. In diesem Zusammenhang erhöht sich die Lagerkapazitäten für Biogas auf 5,502 t je Anlage. Die Produktionskapazität der Biogasanlagen Körchow I und II am Standort Am Speicher 1 in 19243 Körchow bleiben unverändert. Für die wesentliche Änderung der Biogasanlagen ist je eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.Nr.B 6/22 | 14.02.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 10 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.2.2.2, 8.4.2.1 und 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die kumulierte Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Geräuschimmissionen, Abgase, gelagerte Gasmenge) auf das Schutzgut Mensch. Erhebliche Auswirkungen können durch die Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes zu benachbarten Schutzobjekten sowie der Betrachtungen zu Störfällen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden