Fragen und Antworten zum aktuellen Schulbetrieb und für den Bereich Hochschule und Forschung

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Maik Thomaß
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Fragen und Antworten zum aktuellen Schulbetrieb und für den Bereich Hochschule und Forschung

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Fragen und Antworten zum aktuellen Schulbetrieb und für den Bereich Hochschule und Forschung

Schwerin - Die Corona-Pandemie stellt alle gesellschaftlichen Bereiche vor enorme Herausforderungen – auch die Bereiche Bildung, Wissenschaft und Kultur. Zu den Auswirkungen gibt es nach wie vor viele Fragen. Das Bildungsministerium hat an dieser Stelle die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
Fragen und Antworten zum aktuellen Schulbetrieb
Wie findet täglicher, verlässlicher Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt?
Ziel ist die Absicherung der Stundentafel. Dies soll im Präsenzunterricht geschehen und durch Distanzunterricht ergänzt werden. An allgemein bildenden Schulen wird an fünf Tagen in der Woche Präsenzunterricht erteilt. In der Grundschule werden mindestens 4 Stunden, im weiterführenden Bereich 5 Stunden Unterricht garantiert.

Die Schulen bilden definierte Gruppen von Schülerinnen und Schülern, in denen der Unterricht stattfindet. So bilden die Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen eine Gruppe. Weitere Gruppen sind die Jahrgangsstufen 5 und 6, 7 und 8, 9 und 10, 11 und 12. Die beruflichen Schulen bilden definierte Gruppen von maximal 400 anwesenden Schülerinnen und Schülern pro Schultag. Die Abendgymnasien sind ebenfalls eine Gruppe. Die verschiedenen Gruppen sollen sich einander nicht bzw. möglichst nur unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern begegnen.

Sport- und Musikgymnasien, Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder körperlich und motorische Entwicklung sowie Schulen für Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler, außerdem berufliche Schulen und Schulen mit mehr als 400 Schülerinnen und Schülern, können in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Abweichungen vom Hygieneplan festlegen.

Um den Lernstand von Schülerinnen und Schülern festzustellen, werden zu Beginn des Schuljahres Lernstandserhebungen durchgeführt. Diese werden nicht benotet. Ziel ist, frühzeitig geeignete individuelle Fördermaßnahmen zu entwickeln, um entsprechende Schwerpunkte zu setzen.
Ich konnte nicht arbeiten gehen, weil ich meine Kinder betreuen musste. Welche Unterstützung kann ich bekommen?
Wenn Sie aufgrund es eingeschränkten Schulbetriebes nicht arbeiten gehen konnten und einen Verdienstausfall hatten, weil Sie Ihr Kind betreuen mussten, können Sie eine Entschädigung bekommen. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert bzw. auf Hilfe angewiesen ist. Sie erhalten dann 67% Ihres monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 €). Die Zahlung übernimmt Ihr Arbeitgeber. Selbstständige wenden sich bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden.

Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für den Gesetzentwurf gegeben. Die Regelung wird rückwirkend zum 30. März in Kraft treten.

Quelle: http://www.bundesregierung.de
Wie wird die Einführung des digitalen Lernmanagementsystems „itslearning“ an den Schulen des Landes begleitet? Wie wird die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfolgen?
Mit der Einführung des Lernmanagementsystems der itslearning GmbH an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden den Lehrkräften regelmäßige Online-Angebote angeboten. Diese berücksichtigen den unterschiedlichen Wissenstand und unterteilen sich in Einsteigerkurse, Aufbaukurse und Angebote für Fortgeschrittene. Für die Zielgruppe der Administratoren finden ebenfalls regelmäßig Veranstaltungen statt.

Termine und Zugangsdaten für diese Fortbildungen sind im „Infokurs“ in itslearning abgelegt. Zusätzlich werden innerhalb des Lernmanagementsystems itslearning umfangreiche Materialen zum Selbststudium angeboten.
Welche Pläne hat das Bildungsministerium für die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Bereich digitales Lernen? Gibt es dazu ein Fortbildungskonzept?
Nach wie vor wird das Fortbildungskonzept, welches das Medienpädagogische Zentrum (MPZ) und das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (IQ M-V) zur Umsetzung des Digitalpaktes in Mecklenburg-Vorpommern erarbeitet hat, umsetzt. Vorgestellt wurde das Konzept erstmals auf dem Medienbildungstag 2019.

Alle Schulen des Landes erarbeiten bis zum Jahr 2024 ein schulindividuelles Medienbildungskonzept, um planvoll die KMK-Strategie zur Bildung in der digitalen Welt umzusetzen. Bei diesem Prozess werden die Schulen entsprechend eines Roll-out-Planes von den 42 Medienpädagogischen Multiplikatoren des MPZ u.a. durch Fortbildungen unterstützt. Diese Fortbildungen richten sich passgenau an dem Bedarf der jeweiligen Schule aus.

Der 2019 erstmals durchgeführte Medienbildungstag wird fortan jährlich durchgeführt, 2020 online. Mit dem Medienbildungstag soll eine große Bandbreite an Lehrkräften angesprochen werden und sehr praxisnahe Anregungen für den täglichen Unterricht erhalten.

Die Fortbildungsangebote des IQ M-V, insbesondere die Winter- und Sommerakademien, widmen sich verstärkt der fachintegrativen Fortbildung im Zeichen der Digitalisierung.

Das MPZ bietet weiterhin für den Bereich der präventiven Medienbildung die Multiplikatorenfortbildung zum Kinder- und Jugendmedienschutz an, mit dem Ziel, in jeder Schule mindestens eine/n ausgebildete/n Multiplikatorin/en zu haben.

Seit Juni 2020 wird zudem ein wöchentlich stattfindender Online-Kurs zu Webtools durch das MPZ in Kooperation mit Bildungspartnern durchgeführt.

Das MPZ und das Unterstützersystem des IQ M-V haben eine Handreichung zum onlinegestützten Lernen erstellt und einen Materialpool erarbeitet, welche die Lehrkräfte, Eltern und Schüler ganz konkret beim onlinegestützten, digitalen Lernen unterstützt.

Diese Angebote sind auf dem Bildungsserver abrufbar: https://www.bildung-mv.de/lehrer/medien ... terialpool
Können Kinder, die zur Risikogruppe zählen oder die in einem Haushalt mit Menschen leben, die zu einer Risikogruppe zählen, weiterhin zu Hause unterrichtet werden?
Ja. Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden und beruflichen Schulen, die zu einer der Personengruppen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung gemäß Robert-Koch-Institut gehören, können auf Antrag bei ihrem zuständigen Staatlichen Schulamt im Distanzunterricht beschult werden. Die Zugehörigkeit zu einer so genannten Risikogruppe ist glaubhaft zu machen. Im Zweifel kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen (Eltern, Geschwisterkinder etc.) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben. Bereits bestehende Anträge können durch die zuständige Schulbehörde fortgeschrieben werden.

Schülerinnen und Schüler, die zu Hause unterrichtet werden, erhalten eine feste Ansprechperson, die die Koordinierung des Distanzunterrichts übernimmt.
Können Lehrkräfte, die im Haushalt mit Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben, vom Präsenzunterricht befreit werden?
Für Lehrkräfte sieht der Hygieneplan für SARS-CoV-2 entsprechende vorbeugende Schutzmaßnahmen vor, jedoch nur in dem Fall, dass durch den betriebsärztlichen Dienst die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe bestimmt wurde, sowie im Falle einer Schwangerschaft. Wenn ein Familienmitglied im Haushalt einer Lehrkraft der Risikogruppe angehört, besteht kein Anspruch auf eine Befreiung vom Präsenzunterricht.
Muss in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
Grundsätzlich gilt in der Schule und auf dem Schulgelände die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Dies gilt für alle, die sich auf dem Schulgelände oder in der Schule aufhalten, beispielsweise auch für Erzieherinnen und Erzieher im Hort, wenn dieser sich auf dem Schulgelände befindet.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht
  • im Unterricht
  • für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 1 bis 4 (Grundschule);
  • für Schülerinnen und Schüler, die sich in der gemäß Hygieneplan für SARS-CoV-2 für sie definierten Gruppe aufhalten;
  • beim Essen und Trinken;
  • Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die Einschränkung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ist glaubhaft zu machen. Im Zweifel muss ein ärztliches Attest vorleglegt werden.
  • für Personen, die sich allein in einem Raum befinden.
Schützt ein Gesichtsschutzschild (auch bekannt als Visier bzw. Face Shield) genauso gut wie eine Mund-Nasen-Bedeckung?
Nein, der Schutz, den Gesichtsschutzschilde bieten, ist mit dem Schutz durch die Mund-Nasen-Bedeckung nicht vergleichbar. Daher sind Visiere nicht als gleichwertig zu betrachten.

Bei der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) geht es um den Eigen- und um den Fremdschutz, also den Schutz der anderen vor den Aerosolen in der eigenen Atemluft und sich selbst vor denen in der fremden Atemluft. Dies kann das Gesichtsschutzschild nicht leisten, jedenfalls nicht in der gleichen Weise wie eine MNB. Ein Gesichtsschutzschild liegt nicht eng am Gesicht an und lässt daher Luft und mit ihr Aerosole an das Gesicht heran, vermittelt aber gleichzeitig eine falsche Sicherheit, die möglicherweise zu einer Nachlässigkeit bei anderen Hygienemaßnahmen führt.
Wie erhalten Schülerinnen und Schüler, die noch zu Hause bleiben müssen, den Unterrichtsstoff?
Die Folgen der Corona-Pandemie führen trotz der weitgehenden Öffnung der Schulen weiter dazu, dass ein Teil des Unterrichts in Distanz organisiert werden muss. Zudem sind die besonderen Bedingungen der Schülerinnen und Schüler zu beachten, die in der Regel sehr vielumfangreicher oder ausschließlich im Distanzunterricht beschult werden (müssen). Dabei sind die Schulen gehalten, die örtlich bestehenden und mit den Erfahrungen seit dem 16.03.2020 entwickelten Instrumente umfangreich einzusetzen, um damit mindestens den Unterricht nach der Kontingentstundentafel abzusichern. Das ist nicht ausschließlich mit digitalen Mitteln sicherzustellen, aber natürlich erleichtern solche Instrumente diese Arbeit sehr.

Für das digitale Lernen wurde allen öffentlichen Schulen das cloudbasierte Lernmanagementsystem „itslearning“ kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Lernmanagementsystem bietet Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, Unterricht digital abzubilden und interaktiv miteinander zu kommunizieren. Nach erfolgreicher Beantragung durch die Schulen, kann „itslearning“ genutzt werden. Lehrkräften werden entsprechende Weiterbildungen angeboten, um dann Ihre Schülerinnen und Schüler in der Bedienung zu unterstützen.

Außerdem hat das Land gemeinsam mit den Schulträgern ein Endgeräte-Leihprogramm aufgelegt, mit dem Schulen ihre Schülerinnen und Schüler, die zu Hause keinen Zugang zu einem Gerät für das digitale Lernen haben, unterstützen können. Dafür stehen in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt rund 11 Millionen Euro zur Verfügung.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern hat unter https://www.bildung-mv.de/online-lernen-materialpool/ eine Handreichung veröffentlicht, die ganz konkrete Anregungen und pädagogische Angebote für den onlinegestützten Unterricht vorhält. Eine Vielzahl von nach Schularten und Fächern sortierte Links zu Unterrichtsmaterialien, Werkzeugen und Plattformen sowie zu aktuellen Online-Fortbildungsangeboten runden die Handreichung ab.

Den beruflichen Schulen steht zudem weiterhin das Lernmanagementsystem „haleo“ zur Verfügung.
Gibt es auch Schutzregeln für den Schulweg?
In den Schulbussen muss seit dem 27. April 2020, genauso wie in allen anderen Bussen und Bahnen, ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Allen Schülerinnen und Schülern, die eine öffentliche Schülerbeförderung oder anderen öffentlichen Personennahverkehr für den Weg von und zur Schule nutzen, wird empfohlen, an der Haltestelle und auf dem Schulweg bei größeren Gruppen, wo kein ausreichender Abstand gehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Dürfen in den Schulen Desinfektionsmittelspender aufgestellt werden?
Aufgrund der damit verbundenen Gefahren für Schülerinnen und Schüler sind keine Desinfektionsmittelspender aufzustellen.
Klassenfahrten dürfen nicht mehr stattfinden. Wer trägt hier die Stornierungskosten?
Für die Durchführung von ein- und mehrtägigen Schulfahrten gelten für die öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen bis zum 31.12.2020 folgende Regelungen:

a) Alle geplanten Fahrten sowohl innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern als auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind mit konstanten Gruppen unter Einhaltung des entsprechend geltenden Hygieneplanes sowie der Regelungen der zuständigen Ordnungs- und Gesundheitsämter des Zielortes möglich. Die Schulen entscheiden hierbei in eigener Verantwortung.

b) Bereits gebuchte Fahrten in das Ausland können unter Berücksichtigung der Regelungen des Auswärtigen Amtes und des Robert-Koch-Institutes (RKI) mit konstanten Gruppen stattfinden. Die Schulen entscheiden hierbei in eigener Verantwortung.

c) Stornierungen sind grundsätzlich möglich. Die dabei anfallenden Stornierungskosten werden vom Land übernommen.

d) Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig in den Entscheidungsprozess einzubeziehen und auf die Schadensminderungspflicht hinzuweisen.

e) Neue Buchungen sind bis auf Weiteres nicht vorzunehmen.

f) Die Schulfahrtenplanungen für das Kalenderjahr 2021 sind gemäß der Regelung in der geltenden Verwaltungsvorschrift bis zum 15.11.2020 bei der zuständigen Schulbehörde einzureichen.
Was ist hinsichtlich der Gruppenzusammensetzung bei der Hortbetreuung zu beachten?
In Horten, die ausschließlich von Kindern einer Grundschule besucht werden, können die definierten Gruppen der Schule beibehalten werden und es ist keine Aufteilung der Kinder in Teilbereiche mit bis zu 100 Kindern erforderlich.

Weiterführende Informationen zum Hort finden Sie unter: https://www.regierungmv.de/Landesregier ... förderung/
Fragen und Antworten für den Bereich Hochschule und Forschung
Was bedeutet Quarantäne und was ist bei Einreise aus einem Risikogebiet zu beachten?
Einreisende (Reiserückkehrer oder einreisende Studierende/Beschäftigte) aus Risikogebieten (In- und Ausland) müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben.

Nähe Informationen finden Sie hier: Informationsblatt: Hinweise zu Quarantänemaßnahmen
Die Hochschulen und Studierendenwerke informieren auf ihren Internetseiten
Die Universitäten und Hochschulen informieren auf ihren Internetseiten:
Sind die Hochschulen erreichbar?
Die Hochschulen des Landes M-V stellen weiterhin die Funktionsfähigkeit ihrer Verwaltungen und zentralen Einrichtungen, wie etwa Rechenzentren unter Berücksichtigung der für die Landesverwaltung erlassenen Vorschriften zum Umgang mit dem Corona-Virus sicher. Die Erreichbarkeit kann eingeschränkt sein. Bitte informieren Sie sich dazu auf Internetseiten der Universitäten und Hochschulen.
Wie wird das Wintersemester 2020/21 durchgeführt?
Mit Blick auf das vergleichsweise niedrige Infektionsgeschehen in MV wurde festgelegt, dass die Hochschulen des Landes mit dem Veranstaltungsbetrieb ab dem 14. September 2020 beginnen können. Den konkreten Starttermin bestimmen die Hochschulen jeweils individuell. Die Semesterzeit bleibt unverändert. Die Vorlesungen für die Studienanfängerinnen und -anfänger in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen, in denen die Zulassung über die Stiftung für Hochschulzugang koordiniert wird, beginnen einheitlich zum 2. November 2020.

Präsenzlehre und Campusleben vor Ort sind für die Hochschulen in unserem Land, die sich durch einen persönlichen Austausch zwischen Lehrenden und Studierenden und eine hohe Lebensqualität ihrer Standorte auszeichnen, wichtige Standortfaktoren im bundesweiten Wettbewerb. Daher werden Formen der Präsenzlehre in allen mit dem Gesundheitsschutz vertretbaren Fällen verwirklicht. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Studienanfängerinnen und Studienanfängern.
Werden Prüfungen durchgeführt?
Prüfungsleistungen, die in den Zeitraum des Aussetzens des Lehrbetriebs fielen, konnten bislang schon soweit möglich digital durchgeführt werden.

Die Abnahme bzw. Durchführung von Prüfungen, die ab dem 20. April 2020 durch die jeweilige Hochschule geplant sind, erfolgt weiterhin möglichst in digitalen Formaten. Unter strikter Beachtung der jeweils geltenden Regeln der Kontaktvermeidung können Prüfungen physisch abgenommen werden.

Für weitere Details informieren Sie sich bitte auf Internetseiten der Universitäten und Hochschulen:
Darf ich nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, wenn ich mein Studium an einer Hochschule fortsetzen bzw. aufnehmen möchte?
Grundsätzlich sind derzeit alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt. Das Verbot gilt nicht für Personen, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus haben oder in Mecklenburg-Vorpommern oder an einer Hochschule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliert sind. Sie können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen (§ 5 Corona-Lockerungs-LVO MV) . Bitte rechnen Sie damit, dass an den Autobahnen und Landesstraßen entsprechende Kontrollen durchgeführt und Nachweise erbeten werden, aus denen ein Einreisegrund hergeleitet werden kann (z.B. Personalausweise, Studierendenausweis etc.).

Für Reiserückkehrende aus dem Ausland gilt: Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe (Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland) nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern (§ 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-QuarV).
Gibt es Besonderheiten für Lehramtsstudierende?
Aufgrund von aktuellen Änderungen in der Lehrerprüfungsverordnung sowie in der Lehrervorbereitungsdienstverordnung, ist ein sicherer Abschluss des Studiums und des Referendariats trotz der aktuellen Lage möglich.

Detaillierte Informationen zur Änderungen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung finden Sie auf der Internetseite des Lehrerprüfungsamtes https://www.bildung-mv.de/lehrer/lehrerpruefungsamt.
Was passiert mit den BAFöG-Leistungen und welche gesetzlichen Änderungen gab es?
Im Zuge der krisenbedingten Gesetzgebung hat der Bund auch das BAföG in Teilen geändert.
  • BAföG-Empfängerinnen und -empfänger bekommen auch für den Zeitraum, in dem momentan kein Besuch der Schule bzw. Hochschule wegen coronabedingter Schließung möglich ist, eine Förderung.
  • Anträge von Studierenden, bei denen sich die eigenen Einkommensverhältnisse oder die der Eltern geändert haben, werden schnell bearbeitet. Es stehen Hilfsinstrumente für kurzfristigen Zahlungsbedarf zur Verfügung. Das beinhaltet Vorbehaltsbewilligungen bei Folge- oder Aktualisierungsanträgen und Abschlagszahlungen bei Neuanträgen.
  • Studierende, die jetzt im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen oder der Landwirtschaft tätig sind, wird der Verdienst nicht wie sonst üblich auf den gesamten Förderzeitraum, sondern nur auf die Zeit ihrer Beschäftigung angerechnet.
Bitte informieren Sie sich über aktuelle Anpassungen der Regelungen unter https://www.bafög.de/ oder bei Ihrem zuständigen BAföG-Amt:
Gibt es weitere finanzielle Hilfen für Studierende?
Die Corona-Pandemie stellt viele Studierende vor finanzielle Herausforderungen, viele von ihnen haben mit finanziellen Engpässen zu kämpfen. Für Studierende, die die BAföG-Kriterien nicht erfüllen (z.B. Überschreiten Regelstudienzeit, Zweitstudium) – oder solche, die sich trotz Unterstützungsleistung in einer pandemiebezogenen Notlage befinden, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Überbrückungshilfe geschaffen. Diese beinhaltet zwei Elemente: den langbewährten Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie Zuschüsse, die über die Studierendenwerke verteilt werden.

Diese Hilfen können auf folgender Seite online beantragt werden:

https://www.überbrückungshilfe-studierende.de/
Sind die Bibliotheken geöffnet?
Die Hochschulbibliotheken und -archive sind unter Beachtung der Hygienevorschriften des Robert-Koch-Instituts mit Einschränkungen geöffnet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bibliothek Ihrer Hochschule:
Sind die Mensen und Caféterien der Studierendenwerke geöffnet?
Die Speisenversorgung durch die Studierendenwerke erfolgt an den jeweiligen Hochschulstandorten teilweise und unter Auflagen.

Die Studierendenwerke informieren auf Ihren Seiten an welchen Standorten und in welchem Umfang dies erfolgt:
Wie können Studierende helfen?
Weiterhin gibt es einen Bedarf an Personal bei der Erntehilfe und in der Landwirtschaft.

Über die Vermittlungsplattformen https://www.daslandhilft.de/ und https://mv-wir-packen-an.de/ können Sie sich als Helferin oder Helfer für den landwirtschaftlichen Bereich registrieren.

Weitere themenübergreifende Vermittlungsportale finden Sie hier:

https://www.zusammengegencorona.de/handeln/
https://wirwollenhelfen.com/

Für die Unterstützung der Krankversorgung werden weiterhin Blutspenden benötigt. Weitere regionale Informationen finden sie auf der Internetseite „Blutspendedienst Mecklenburg-Vorpommern“ vom Deutschen Roten Kreuz.
Was ist mit Beratungsangeboten der Studierendenwerke?
Die Studierendenwerke haben viele verschiede Fragen zur Corona-Situation erhalten. Hier finden Sie die häufig gestellten Fragen:
Welche Regelungen gelten für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen in MV?
Die außeruniversitären Forschungseinrichtungen beteiligen sich trotz eingeschränkter Arbeitsbedingungen je nach ihren Expertisen bundesweit an der Forschung nach Möglichkeiten zur Bewältigung der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie(Covid 19) – beispielsweise bei der Suche und Entwicklung von Gegenmitteln.

I. Hinweise zu den Leibniz-Einrichtungen in M-V

In Mecklenburg-Vorpommern sind die vier durch den Bund und die Ländergemeinschaft institutionell geförderten außeruniversitären Forschungsorganisationen Max-Planck-Gesellschaft (MPG), Helmholtz-Gemeinschaft (HGF), Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) sowie Leibniz-Gemeinschaft (WGL) mit eigenen Instituten, Institutsteilen, Standorten, Partnerstandorten, Abteilungen von Instituten sowie rechtlich selbständigen Instituten vertreten.

Dabei sind die Institute der Leibniz-Gemeinschaft zugleich An-Institute der Universitäten; die Rechts- und Fachaufsicht liegt daher primär im Land Mecklenburg-Vorpommern.

Hinweise und Informationen:


Auch im Zusammenhang mit den Leibniz-Einrichtungen gelten die Erlasse, Hinweise und sonstige Informationen der Landesregierung bzw. dienen der ergänzenden Information im Kontext der bereits getroffenen eigenen Regelungen.

II. Hinweise zu den weiteren außeruniversitären Forschungseinrichtungen in M-V

Die Einrichtungen der MPG, der HGF und der FhG in Mecklenburg-Vorpommern haben ihr jeweils eigenes Krisenmanagement- bzw. –informationssystem. Der Zugang ist ggf. eingeschränkt.

Nähere Informationen (weblinks) finden Sie hier:

NAKO Gesundheitsstudie

Bundesweit erfolgt der Studienbetrieb an allen NAKO-Studienzentren wegen der Coronavirus-Pandemie eingeschränkt. So auch in MV am Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum in Neubrandenburg und unserem temporären Studienzentrum in Waren.
Deutsches Zentrum für Herz-Kreislauf-Forschung e. V.
Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen e. V. (DZNE)
Friedrich-Loeffler-Institut FLI
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Fraunhofer Gesellschaft (FhG)
Fraunhofer-Institut für Graphische Datenverarbeitung IGD
Fraunhofer-Institut für Zelltherapie und Immunologie IZI - Außenstelle Extrakorporale Immunmodulation
Fraunhofer-Institut für Großstrukturen in der Produktionstechnik IGP
Max-Planck-Institut für Plasmaphysik MPI-IPP
Max-Planck-Institut für demografische Forschung MPIDR
Wo kann psychologische Unterstützung zur Selbsthilfe im Rahmen der Corona-Pandemie gefunden werden?
Die notwendigen drastischen Einschnitte zur Eindämmung von Covid-19 wirken auf jede und jeden von uns auf unterschiedliche Weise. Neue Situationen wie häusliche Isolation, Quarantäne, Kontaktverbote, eigene Beschulung der Kinder, Arbeiten in Telearbeit u. v. m. sind in dieser Dimension völlig neu, lösen unterschiedliche Aktionen und Reaktionen aus und wirken ganz individuell auf die Psyche ein.Das Institut für Klinische Psychologie und Psychotherapie der Universität Greifswald hat Videoclips bereitgestellt, die unterstützend bei Belastungen und psychischen Problemen eingesetzt werden können.

Die Videoclips finden Sie hier:

https://psychologie.uni-greifswald.de/4 ... -pandemie/

Weitere psychologische Tipps und Hilfen für diese herausfordernden Zeit finden Sie auch auf den Internetseiten der Deutschen Gesellschaft für Psychologie: https://www.dgps.de/

Wenn Sie bemerken, dass Sie weitere psychotherapeutische Unterstützung benötigen, suchen Sie Hilfe bei niedergelassenen psychologischen oder ärztlichen Psychotherapeuten.
Redaktion Maik Thomaß
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