Allgemeinverfügung zur Grundwassernutzung am Standort des ehemaligen Gaswerkes in Friedland
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt im öffentlichen Interesse gemäß §§ 4 Abs. 3 und 10 Abs. 1 S. 1 BBodSchG [1] und § 14 Abs. 4 Nr. 3 LBodSchG M-V [2] die folgende
Allgemeinverfügung
Entscheidung
1. Grundwasserförderungen in dem im beigefügten Lageplan markierten Bereich sind ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Verfügung untersagt.
Die nachstehenden Flurstücke sind vollständig oder teilweise betroffen:
Gemarkung Friedland (134043)
Flur 9
Flurstücke (vollständig betroffen)
31/7, 38/1, 38/3, 38/4, 42/2, 43, 44/1, 44/2, 45, 46/1, 46/2, 47 und 48
Flurstücke (teilweise betroffen)
31/15, 37/1 und 41/20
2. Sofern durch Betroffene dieser Allgemeinverfügung nachgewiesen wird, dass die Grundwasserbenutzung im Bereich ihres Grundstücks unbedenklich ist, kann im Einzelfall durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte auf Antrag die Benutzung erlaubt werden (Erlaubnisvorbehalt).
3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Friedland als bekannt gegeben.
Begründung...
Die vollständige Allgemeinverfügung entnehmen Sie bitte dem als Anlage beigefügten Dokument.
[1] Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 in der zurzeit geltenden Fassung
[2] Landesbodenschutzgesetz vom 4. Juli 2011 in der zurzeit geltenden Fassung