Wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage am Standort 18513 Deyelsdorf OT Fäsekow durch Flexibilisierung des Anlagenbetriebes
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes für die Umweltverträglichkeitsprüfung
Nr.B 479 | 11.09.2023 | StALU VP | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Die Knops Biogas GmbH & Co. KG beabsichtigt die wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage am Standort 18513 Deyelsdorf OT Fäsekow, Gemarkung Deyelsdorf, Flur 2, Flurstück 56/3 durchNr.B 479 | 11.09.2023 | StALU VP | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
- Flexibilisierung des Anlagenbetriebs
- Installation eines zusätzlichen BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 0,616 MW
- Austausch des Gasspeicherdachs auf dem Gärrestlager gegen einen dreischaligen Reingasspeicher mit einem Volumen von ca. 10.590 m³
- Errichtung eines Wärmespeichers mit einem Volumen von ca. 248 m³
- Installation eines Technikcontainers für die Anlagensteuerung
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien.
Bei den Geruchsemissionen ergeben sich keine Änderungen, da sich die Biogaserzeugungsmenge und Abgasmenge durch die flexible Fahrweise nicht erhöht. Die Immissionsrichtwerte für Lärm werden weiterhin an umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen unterschritten. Bei der Erweiterung werden keine zusätzlichen Flächen versiegelt, das neue Flex-BHKW wird in einem schallgedämmten Container auf schon versiegelter Fläche aufgestellt. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der TA Lärm sind für die Nachbarschaft durch die gesamte Anlage mit den neuen Anlagenteilen nicht zu erwarten. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele eines der unter Anlage 3 UVPG aufgeführten Schutzkriteriums betreffen, ist durch die beantragte Erweiterung der vorhandenen Biogasanlage nicht zu erwarten.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.