Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zur Inbetriebnahme eines Wasserrades an der Stauhaltung Rüting / Stepenitz

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Maik Thomaß
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Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zur Inbetriebnahme eines Wasserrades an der Stauhaltung Rüting / Stepenitz

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Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zur Inbetriebnahme eines Wasserrades an der Stauhaltung Rüting / Stepenitz

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)

Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zur Inbetriebnahme eines Wasserrades an der Stauhaltung Rüting / Stepenitz

Nr.B 85/23 | 08.09.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist auf Antrag von der zuständigen Behörde festzustellen, ob für ein Vorhaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dafür ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die dazu vom Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen sind in Anlage 3 UVPG aufgelistet.

An der Stauhaltung Rüting an der Stepenitz wurde an einem ehemaligen Mühlenstandort im Jahre 2014 ein neues Wasserrad errichtet. Ein altes Recht oder eine alte Befugnis nach § 135 Abs. 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) i. V. m. §§ 20 und 21 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegt für den Betrieb der Wasserkraftanlage nicht vor. Für den Betrieb der Anlage zum Zwecke der Energiegewinnung bedarf es somit einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 10 und 12 WHG, da damit die Benutzungstatbestände Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern und das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässern nach § 9 Abs. 1 WHG erfüllt werden. Durch das Land Mecklenburg-Vorpommern soll an der Stauhaltung Rüting zudem die ökologische Durchgängigkeit hergestellt werden. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird daher befristet bis zur Inbetriebnahme der geplanten Fischaufstiegsanlage beantragt. Das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren wird durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) als zuständige Wasserbehörde nach § 107 Abs. 4 LWaG durchgeführt.

Im Hinblick auf die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht hat der Träger des Vorhabens dazu eine Entscheidungshilfe mit entsprechenden Projektinformationen vorgelegt. Die hier vorgelegten Unterlagen entsprechen den Anforderungen der Anlage 3 UVPG und folgen dessen Gliederung.

Das StALU WM hat als zuständige Behörde die Vorprüfung durchgeführt und nach überschlägiger Prüfung gem. § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 UVPG unter Berücksichtigung der mit Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern vom 24.08.2023 sowie des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg als zuständige untere Naturschutzbehörde vom 04.09.2023 festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Das Ergebnis der Feststellung und die Begründung der Entscheidung sind im gemeinsamen UVP-Portal der Bundesländer auf der Internetseite (Link: https://www.uvp-verbund.de/portal/) bekannt gegeben.

Weiterhin ist die Begründung der Entscheidung auch der nachstehenden Anlage zu entnehmen.
Redaktion Maik Thomaß
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