Ergänzendes Verfahren zum Vorhaben Deponieabschnittstrennung mittels multifunktionaler Abdichtung (MFA) der Deponie Ihlenberg DK III am Standort Selmsdorf (MFA DK III Ihlenberg)
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 19.06.2023 über die Auslegung der Planunterlagen i.R.d. Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
Nr.B 48/23 | 19.06.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Vorhabenträgerin, die IAG - Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH, Ihlenberg 1, 23923 Selmsdorf, beantragt ein ergänzendes Verfahren zum Vorhaben Deponieabschnittstrennung mittels multifunktionaler Abdichtung (MFA) auf der Deponie Ihlenberg bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM).Nr.B 48/23 | 19.06.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Vorhaben „Ergänzendes Verfahren zum Vorhaben Deponieabschnittstrennung mittels multifunktionaler Abdichtung (MFA)“ beinhaltet eine Änderung der Deponie Ihlenberg und ihres Betriebes durch die Errichtung einer multifunktionalen Abdichtung (MFA) zur Deponieabschnittstrennung insbesondere zwecks Fortsetzung des Ablagerungsbetriebes auf dem verändert zugeschnittenen DA 7 unter geänderten technischen Bedingungen. Insoweit umfasst es nicht nur die Beschaffenheit der Anlage, nämlich soweit durch die Errichtung der MFA der Aufbau des Deponiekörpers geändert wurde, sondern zudem auch den Betrieb, da auf die MFA DK III-Abfälle im neuen Deponieabschnitt DA 7 (oberhalb der Altdeponie, DA 1) abgelagert werden. Durch die MFA werden die in der Stilllegungsphase befindlichen Deponieabschnitte (hier „DA 1“) der Deponie Ihlenberg bautechnisch von dem Ablagerungsbereich der Deponie abgegrenzt, der sich daran anlehnt bzw. oberhalb des DA 1 befindet, und der damit von dem entsprechend veränderten Zuschnitt des DA 7 umfasst ist.
Von dem Vorhaben sind nachfolgende Flurstücke betroffen:
Gemarkung: Selmsdorf
Flur: 4
Flurstück: 19, 20, 33 – 39, 46, 47, 57
Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 15.01.2019, Az. 5 K 12/14 wird für das in Rede stehende Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als ergänzendes Verfahren gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) i.V.m. § 75 Abs. 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchgeführt. Das Planfeststellungsverfahren erfolgt gemäß §§ 72 und 73 VwVfG mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen.
Die Antragsunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitsuntersuchung liegen einen Monat zu den angegebenen Zeiten im
STALU WM, Abteilung 5 Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin im 1. Obergeschoss
montags bis donnerstags 7:30 – 15:30 Uhr
freitags 7:30 – 12:00 Uhr
Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, 23923 Schönberg, Fachbereich 4 Bauen und Gemeindeentwicklung, im 1. Obergeschoss, Zimmer 205
montags und mittwochs 9:00 – 12:00 Uhr
dienstags und donnerstags 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online auf der Homepage des StALU WM
http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/
im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „MFA DK III Ihlenberg“
https://www.uvp-verbund.de/portal/ .
Die Auslegung beginnt am 10.07.2023 und endet mit Ablauf des 09.08.2023. Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 10.07.2023 bis einschließlich 09.09.2023 schriftlich oder zur Niederschrift bei den o. g. Behörden oder per E-Mail an:
StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de
unter dem Betreff: „Einwendung MFA DK III Ihlenberg“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Einwendungen können aber im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erhoben werden.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Einwendungen mit unleserlichen Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Einwendungen werden der Antragstellerin sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Zuständigkeit von den Einwendungen berührt wird, bekanntgegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben werden gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG, auch bei Ausbleiben der Antragstellerin, der Personen, die Einwendungen erhoben haben oder anderer Beteiligter erörtert. Der Erörterungstermin gemäß § 68 VwVfG wird gesondert bekanntgegeben. Die Benachrichtigung der Personen, die Einwendungen erhoben oder der Vereinigungen die Stellungnahmen abgegeben haben, kann gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.