Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Bioziden
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 30. Mai 2023
Nr.B 43/23 | 30.05.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die VINK Chemicals Produktionsgesellschaft mbH (Eichenhöhe 29, 21255 Kakenstorf) plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Bioziden in Schwerin Gemarkung Krebsförden, Flur 9, Flurstück 40/10.Nr.B 43/23 | 30.05.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG sowie die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Schall und Geruch), die Schutzgüter Wasser und Boden sowie durch das Risiko von Störfällen. Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen können aufgrund des Standortes und der Entfernung zum nächsten schützenswerten Immissionsort ausgeschlossen werden. Ebenso sind auch keine erheblichen Auswirkungen durch Stoffeinträge in Wasser und Boden zu erwarten, da Maßnahmen wie Auffang- und Rückhalteeinrichtungen in den Bereichen mit Umgang wassergefährdender Stoffe vorhanden sind. Die Möglichkeit störfallrelevanter Ereignisse ist bei einem Betriebsbereich gegeben. Auswirkungen für die Umwelt sind dabei nur geringfügig vorhanden, da Auffangwannen für die relevanten Bereiche vorgesehen sind, die die Auswirkungen solcher Fälle begrenzen. Gefahren gehen bei Brand- und Explosionsereignissen aus. Die möglichen Auswirkungen wurden im Rahme eines Gutachtens betrachtet, wobei sich herausstellt, dass diese örtlich begrenzt sind und schutzwürdige Objekte erst weit außerhalb der ermittelten Abstände vorhanden sind. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.