Änderung der Biogasanlage der Gut Miekenhagen Brüns GmbH & Co. KG dam Standort 18246 Radegast OT Miekenhagen

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Maik Thomaß
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Änderung der Biogasanlage der Gut Miekenhagen Brüns GmbH & Co. KG dam Standort 18246 Radegast OT Miekenhagen

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Änderung der Biogasanlage der Gut Miekenhagen Brüns GmbH & Co. KG dam Standort 18246 Radegast OT Miekenhagen

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 22/2023 | 30.05.2023 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Gut Miekenhagen Brüns GmbH & Co. KG, An der Mosterei 2 in 18238 Radegast OT Miekenhagen beabsichtigt in der Gemeinde Satow, Gemarkung Radegast, Flur 3, Flurstücke 4/2, 4/3 und 4/4 die Betriebsweise der bestehenden Biogasanlage (BGA) wesentlich zu ändern.

Gegenstand der wesentlichen Änderung sind die Änderung der Inputstoffe und Erhöhung der Inputmenge von 71 t/d auf 117 t/d. Dabei soll der Gülleeinsatz erhöht und der Nawaro-Einsatz reduziert werden. Durch die geplante Änderung kommt es zu einer Erhöhung der bisher genehmigten Durchsatzleistung von 25.000 t/a auf 42.500 t/a. Die jährliche Biogasproduktionskapazität von 1,7 Mio. Nm³ bleibt unverändert. Ferner sollen eine Konstruktion zur Erfassung des an der Anmischgrube entstehende H2S-haltigen Gases und dessen gefahrlose Abführung verwirklicht werden.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 UVPG in Verbindung mit Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.

Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz/

verwiesen.



Rostock, den 12.05.2023
Redaktion Maik Thomaß
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