Errichtung und Betrieb von 6 Windkraftanlagen (WKA Gadebusch lll)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 15.05.2023
Nr.B 38/23 | 15.05.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Energiepark Gadebusch GmbH & Co. KG (Obotritenring 40, 19053 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb von 6 Windkraftanlagen (WKA) am Standort 19205 Gadebusch, Gemarkung Gadebusch, Flur 8: Flurstücke 65, 68, 23/1, 96/2, 58, 50, 60 und 61. Geplant sind insgesamt 6 WKA, vier Anlagen vom Typ Vestas V162 mit einer Leistung von je 6,2 MW und einer Gesamthöhe von 250 und zwei Anlagen vom Typ Vestas V150 mit einer Leistung von 6 MW und einer Gesamthöhe von 244 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.Nr.B 38/23 | 15.05.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) sowie auf das Landschaftsbild. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete und geschützte Biotope können entfernungsbedingt sowie aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Bodendenkmäler werden insbesondere durch die Bauausführung als geringfügig bewertet. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.