Antrag auf Genehmigung einer Windenergieanlage MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG am Standort Bützow

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Maik Thomaß
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Antrag auf Genehmigung einer Windenergieanlage MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG am Standort Bützow

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Antrag auf Genehmigung einer Windenergieanlage MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG am Standort Bützow

Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Nr.AA-Nr.: 04/2023 | 30.01.2023 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG (Alte Dorfstraße 1, 18246 Steinhagen) plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Bützow, Flur 1, Flurstücke 68 und 69. Geplant ist eine WEA vom Typ NORDEX N149 5.X mit einer Leistung von 5,7 MW und einer Gesamthöhe von 201 m.

Auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.6.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird das Genehmigungsverfahren mit UVP durchgeführt. Das Vorhaben ist damit UVP-pflichtig. Der UVP-Bericht wurde vorgelegt.

Für das Vorhaben ist ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) durchzuführen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-1.6.2VG-253 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Antrag und Antragsunterlagen (einschließlich des UVP-Berichts) sowie die bereits vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Straßenbauamt; Stralsund; Forstamt Schlemmin; Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern; Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern; Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern; untere Bauaufsichtsbehörde Landkreis Rostock; untere Bodenschutzbehörde Landkreis Rostock; untere Wasserbehörde Landkreis Rostock; Wasser und Bodenverband Warnow - Beke“; Landeskirchenamt; Amt Bützow-Land) können nach Terminabsprache in der Zeit vom 06.02.2023 bis einschließlich 06.03.2023 wie folgt eingesehen werden.
  1. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

    An der Jägerbäk 3

    18069 Rostock

    Tel.-Nr.: 0385 / 588 67515

    Mo: 8.00 – 16.00 Uhr

    Di: 8.00 – 17.00 Uhr

    Mi: 8.00 – 16.00 Uhr

    Do: 8.00 – 17.00 Uhr

    Fr: 8.00 – 13.00 Uhr
  2. Amt Bützow-Land

    Bützower Rathaus (im Eingangsfoyer)

    Am Markt 1

    18246 Bützow

    Tel.-Nr.: 038461 / 50 223 oder 038461 / 50 226

    Mo: 9:00 – 12:00 Uhr

    Di: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr

    Mi: 9:00 – 12:00 Uhr

    Do: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr

    Fr: 9.00 – 12:00 Uhr
Die vorbezeichneten Unterlagen werden zudem ab dem 06.02.2023 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter http://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 06.04.2023 schriftlich oder per E-Mail ( StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de ) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.

Die Zustellung der Entscheidung kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Hinweis: In den Auslegungsstellen werden aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen. Deshalb kann der sonst gewohnte, ungehinderte Zugang zu den Unterlagen in den Ämtern im genannten Zeitraum unterschiedlich geregelt und auch begrenzt werden. Daher sind vorherige Terminvereinbarungen zwingend erforderlich.
Redaktion Maik Thomaß
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