Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage im Eignungsgebiet Altentreptow-West

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Maik Thomaß
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Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage im Eignungsgebiet Altentreptow-West

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Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage im Eignungsgebiet Altentreptow-West

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AB 30/22 | 14.11.2022 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemeinde Altentreptow“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.

Sachverhalt

Die Komesker Energie Friedrichshof 2. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in 17091 Tützpatz, Gültzer Weg 2, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Nordex N-163 im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Gemarkung Altentreptow, Flur 1, Flurstück 50, und stellte dafür mit Datum vom 18.05.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS).

Eine durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6. der Anlage 1 des UVPG, kam zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchzuführen ist. Das Ergebnis wird öffentlich bekannt gemacht.

Die Genehmigung wurde noch nicht erteilt, das Verfahren dazu ist beim StALU MS unter dem Aktenzeichen 1725 anhängig.

Wesentliche Gründe

Wesentliche Gründe für die Entscheidung waren, dass nationale und internationale Schutzgebiete durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtigt werden können.

Maßgeblich für diese Entscheidung war auch, dass die Immissionsrichtwerte für Schall und Schattenwurf, zum Teil durch geeignetes Betriebsmanagement der WKA, sicher eingehalten werden und damit erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter ausgeschlossen sind.

Es besteht kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Großvögel und Fledermäuse. Eingriffe in Landschaft und Boden werden kompensiert bzw. ausgeglichen.

Technische und organisatorische Maßnahmen am beantragten Vorhaben stellen sicher, dass die Anlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend errichtet und betrieben werden. Zu den wesentlichen Gründen wird überdies auf die Bekanntgabe der vollständigen UVP-Vorprüfung auf der Internetseite des StALU MS https://www.stalu-mv.de/ms verwiesen.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im förmlichen Verfahren entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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