Wesentliche Änderung von sechs Windkraftanlagen im Windeignungsgebiet 01/21 „Rieps“ (WKA Rieps I)

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung von sechs Windkraftanlagen im Windeignungsgebiet 01/21 „Rieps“ (WKA Rieps I)

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Wesentliche Änderung von sechs Windkraftanlagen im Windeignungsgebiet 01/21 „Rieps“ (WKA Rieps I)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 8. August 2022

Nr.B 33/22 | 08.08.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Energiepark Rieps GmbH & Co. KG (Obotritenring 40, 19053 Schwerin) plant die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit von sechs Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet (WEG) „Rieps“ (01/21), Gemarkung Rieps, Flur 3, Flurstücke 208, 202,171, 172, 176 und 192; Gemarkung Thandorf, Flur 3, Flurstück 113. Geplant ist die Änderung der nächtlichen Betriebsweise der sechs WKA, die Standortverschiebung der WKA 6 um 26 m sowie Anhebung der Gründungshöhe der WKA 1 für die WKA vom Typ Nordex N149/5.X TS 125 (STE) mit einer Nabenhöhe (NH) von 125,4 m, einen Rotordurchmesser (RD) von 149,1 m, einer Gesamthöhe von 199,45 m und einer Nennleistung von 5.7 MW. Für die wesentliche Änderung des Betriebs und der Beschaffenheit wurde eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.



Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen der Änderungen auf das Schutzgut Mensch (Geräusche, Lichteinwirkung, Risiken durch Eisabwurf/Eisabfall, Rotorblattbruch, Turmversagen und Brand, Turbulenzintensität) bzw. auf das Schutzgut Boden (Flächenverbrauch). Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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