Planfeststellung „Hochwasserschutz Boizenburg“; Teilprojekt 1 „Rückdeichung Hafendeich“ und Teilprojekt 2 „Sude Hochwassersperrwerk“
Nr.B 21/22 | 09.05.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Bekanntmachung nach § 27a VwVfG M-V
Für das seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das StALU WM, geplante Vorhaben „Hochwasserschutz Boizenburg“ mit den Teilprojekten 1 „Rückdeichung Hafendeich“ und Teilprojekt 2 „Sude Hafensperrwerk“ ist ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der z.Z. geltenden Fassung durchzuführen.Bekanntmachung nach § 27a VwVfG M-V
Zuständige Planfeststellungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V, Goldberger Straße 12, 18273 Güstrow.
Die Stadt Boizenburg wird bei Hochwasser mittels Schutzanlagen vor Überflutungen durch die Elbe geschützt. Auf Grundlage der im „Hochwasserschutzkonzept Elbe“ durchgeführten Defizitanalyse ergab sich mit dem Ansatz einer neuen Bemessungshochwasser (BHW) – Linie aus dem Jahr 2015 von 11,37 m NHN am Pegel Boizenburg für den Bereich des Hafendeichs in Boizenburg ein mittleres Freiborddefizit von 0,77 m. Im Bereich Gothmann weisen die Elbdeiche ein Defizit von 0,46-0,53 m auf.
Aus diesem Grund wurde durch das StALU WM die Planung zur Behebung des Defizits der Hochwasserschutzlinie zwischen Hafenmauer in Boizenburg und der Landesgrenze zu Niedersachsen priorisiert erstellt und der Ausbau beantragt. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um ein Verbundprojekt aus zwei Teilprojekten.
Das Teilprojekt 1 beinhaltet die Planung der Hochwasserschutzlinie zwischen Hafenmauer Boizenburg bis zum Anschluss an den rechten Sudedeich Boizenburg nördlich der Ortschaft Gothmann.
Teilprojekt 2 beinhaltet die Planung eines neuen Hochwassersperrwerks sowie die Erhöhung der Elbdeiche Boizenburg und Mahnkenwerder bis zur Landesgrenze.
Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den Planunterlagen zu entnehmen.
Bei dem Antrag handelt es sich um ein Vorhaben, das unter Nr. 13.13 bzw. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) in der z.Z. geltenden Fassung aufgeführt und mit einem „A“ versehen ist. Damit ist gemäß § 7 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen. Nach § 7 Abs. 3 UVPG kann die Vorprüfung entfallen, „wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht.“ Aufgrund der Einschätzung des Vorhabenträgers, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Schutzgüter durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden können, hat dieser auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls verzichtet und gleich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Die zuständige Behörde hat diese Verfahrensweise bestätigt.
Der Antragsteller hat hierzu gem. § 16 UVPG einen UVP Bericht vorgelegt.
Dieser enthält Unterlagen, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den Vorgenannten erkennen lassen.
Die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich einer allgemein verständlichen, nicht technischen Zusammenfassung, die Unterlage zur FFH-Verträglichkeitsprüfung und der landschaftspflegerische Begleitplan einschließlich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sind Bestandteil der ausgelegten Planunterlagen.
Im Falle einer positiven Entscheidung ergeht ein Planfeststellungsbeschluss.
Vor der Entscheidung ist gemäß § 122 Absatz 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) in der z.Z. geltenden Fassung ein Anhörungsverfahren im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz-VwVfG M-V) in der z.Z. geltenden Fassung durchzuführen, in dem das StALU WM gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a LWaG M-V die Anhörungsbehörde ist.
Gemäß § 70 WHG i.V.m. § 73 Abs. 3 und 5 VwVfG M-V und § 18 UVPG erfolgt hiermit die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen. Diese liegen gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG M-V für die Dauer eines Monats, hier vom
23. Mai 2022 bis 22. Juni 2022
im Bürgerhaus der Stadt Boizenburg, Kirchplatz 6, 19258 Boizenburg/Elbe
montags 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
dienstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
mittwochs 8:00 bis 12:00 Uhr
donnerstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
freitags 8:00 bis 12:00 Uhr
in Raum 305 im Bauamt des Amtes Boizenburg-Land, Fritz-Reuter-Straße 3, 19258 Boizenburg/Elbe
dienstags 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:30 Uhr
donnerstags 9:00 bis 12:00 Uhr
freitags 9:00 bis 11:00 Uhr
in Raum 10 im Bauamt des Amtes Neuhaus, Am Markt 4, 19273 Amt Neuhaus
dienstags 8:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr
mittwochs 8:00 bis 12:00 Uhr
donnerstags 8:00 bis 12:00 Uhr
freitags 8:00 bis 12:00 Uhr
in der Zentrale des Bürgerhauses der Stadt Bleckede, Lüneburger Straße 2, 21354 Bleckede
montags 8:00 bis 12:00 Uhr
dienstags 13:00 bis 18:00 Uhr
mittwochs 8:00 bis 12:00 Uhr
donnerstags 8:00 bis 12:00 Uhr
freitags 8:00 bis 12:00 Uhr
öffentlich aus.
Bitte beachten Sie die aktuell geltenden Corona-Regelungen des jeweiligen Amtes bezüglich einer Terminvereinbarung zur Einsichtnahme der Unterlagen!
Weiterhin können die Unterlagen im selben Zeitraum
im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin im 4. OG Zimmer 412/413
montags 9:00 – 11:30 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
dienstags 9:00 – 11:30 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
mittwochs 9:00 – 11:30 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
donnerstags 9:00 – 11:30 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
freitags 9:00 – 12:00 Uhr
eingesehen werden.
Aufgrund der anhaltenden Pandemiesituation ist eine Einsichtnahme ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zu oben genannten Geschäftszeiten unter 0385/59586466 möglich.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor Ort ist zwingend erforderlich.
Zusätzlich sind die Unterlagen gem. § 27a VwVfG M-V im Internet unter der Adresse http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Unter ... Boizenburg sowie im zentralen UVP-Portal der Länder unter http://www.uvp-verbund.de/portal/ (Suchbegriff: HWS Boizenburg) zur Einsichtnahme eingestellt.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 21 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis 22. Juli 2022, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan bei der Stadt Boizenburg, dem Amt Boizenburg-Land, dem Amt Neuhaus, der Stadt Bleckede sowie beim StALU WM erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen äußern. Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwenders verletzt wird.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG M-V einzulegen, können innerhalb der vorstehend genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V). Dies gilt gem. § 73 Abs. 4 Satz 6 VwVfG M-V auch für die Stellungnahmen der Vereinigungen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.
Der Erörterungstermin wird gesondert mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können vor dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Mit dem vorstehenden Anhörungsverfahren wird gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 19 Abs. 1 UVPG durchgeführt.