Planfeststellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 2 KrWG für die Erweiterung der Deponie in Rosenow erteilt

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Maik Thomaß
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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 2 KrWG für die Erweiterung der Deponie in Rosenow erteilt

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Planfeststellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 2 KrWG für die Erweiterung der Deponie in Rosenow erteilt

Nr.PM 01/22 | 05.05.2022 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte hat den Planfeststellungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für die wesentliche Änderung der Abfallentsorgungsanlage „Deponie Rosenow“ durch die Errichtung und den Betrieb eines Deponieerweiterungsabschnittes des „Nordpolders“ der Deponieklasse II (DK II) gemäß Deponieverordnung erteilt.

Der schon bestehende Nordpolder der Deponie wird in westliche und südliche Richtung erweitert. Auf einer Fläche von ca. 18 ha wird ein zusätzliches Einlagerungsvolumen von 3,35 Mio. m³ geschaffen.

Der Deponieerweiterungsabschnitt ist entsprechend der bisherigen Nutzung des planfestgestellten Nordpolders für den mechanisch-biologisch behandelten Output der Abfallbehandlungsanlage (ABA) Rosenow sowie für die Ablagerung von mineralischen Abfällen aus Mecklenburg-Vorpommern, die die Zuordnungskriterien in Anhang 3 Nr. 2 der DepV zur DK II einhalten, vorgesehen.

Der Planfeststellungsbeschluss definiert Anforderungen, wonach der Deponieerweiterungsabschnitt nach aktuellem Stand der Technik errichtet und betrieben werden muss und schließt die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz für die Einleitung von gereinigten Stoffen in die Gewässer AL 169 und Briggower Peene mit ein.

Dem Planfeststellungsbeschluss ging ein Planfeststellungsverfahren gem. § 35 Abs. 2 KrWG und eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraus. Die eingegangenen Einwendungen sowie weitere Hinweise wurden sorgfältig geprüft und in die Entscheidungserwägungen mit einbezogen.

Der Planfeststellungsbeschluss ist eine Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde, der eine sorgfältige Abwägung aller betroffenen Belange vorausging. Das Vorhaben gewährleistet an dem ausgewählten Standort eine gemeinwohlverträgliche Ablagerung von Restabfällen nach dem Stand der Technik und leistet damit einen unverzichtbaren Beitrag zu einer umwelt- und allgemeinwohlverträglichen Abfallwirtschaft im Entsorgungsgebiet. Dies ist auch bei Ausschöpfung aller Vermeidungs- und Verwertungspotentiale des anfallenden Abfalls zukünftig zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit notwendig.

Der Planfeststellungsbeschluss und seine Begründung einschließlich des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung werden zeitnah ausgelegt. Hierzu wird auf das Amtsblatt, die Tagespresse und die Informationen auf der Homepage des StALU MS im Internet verwiesen.
Redaktion Maik Thomaß
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