Errichtung und Betrieb eine Kompakt-Verbrennungsanlage für Klärschlamm mit vorgeschalteter Trocknung am Standort Hagenow

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Maik Thomaß
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Errichtung und Betrieb eine Kompakt-Verbrennungsanlage für Klärschlamm mit vorgeschalteter Trocknung am Standort Hagenow

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Errichtung und Betrieb eine Kompakt-Verbrennungsanlage für Klärschlamm mit vorgeschalteter Trocknung am Standort Hagenow

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 2. Mai 2022

Nr.B 19/22 | 02.05.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Der Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden, 19230 Hagenow, Bahnhofstraße 87 beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Kompakt-Verbrennungsanlage für Klärschlamm mit vorgeschalteter Trocknung am Standort 19230 Hagenow, Gemarkung Hagenow, Flur 24, Flurstücke 30/89; 30/91 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, durchgeführt.



Die Prüfung hat im Ergebnis dazu geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.



Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens durch den Flächenverbrauch, auf Natura 2000 Gebiete und geschützte Biotope sowie durch Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen. Maßgebend für die Einschätzung war, dass hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen genannter Aspekte keine Erheblichkeit festgestellt werden konnte.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.



Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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