Regelungen des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen gelten fort

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Maik Thomaß
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Regelungen des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen gelten fort

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Regelungen des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen gelten fort

Schwerin - Der Landtag hatte im Januar 2020 mit dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der Corona-Pandemie Erleichterungen für die Arbeit der Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker geschaffen. Dieses Gesetz war wegen seines Ausnahmecharakters bis zum 31.12.2021 befristet. Seine Regelungen gelten nun nach einer Verordnung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung bis zum 31.12.2022 fort.
„Leider hat sich die pandemische Lage zum Jahresende nicht so entwickelt, wie wir das erhofft hatten. Daher brauchen wir in der Kommunalpolitik die erweiterten Möglichkeiten für Sitzungen der Vertretungsorgane und ihrer Ausschüsse bis ins nächste Jahr hinein. Das Gesetz enthielt eine Verordnungsermächtigung, von der wir nun im Interesse der kommunalen Familie Gebrauch gemacht haben“, begründet Kommunalminister Christian Pegel die Verlängerung.

Das Gesetz eröffnet den kommunalen Körperschaften in der Corona-Pandemie neben zahlreichen Ausnahmen von haushaltswirtschaftlichen Vorgaben der Kommunalverfassung insbesondere die Möglichkeit, Sitzungen kommunaler Vertretungen und sonstiger kommunaler Gremien auch als Videokonferenz oder Hybridsitzung durchzuführen und die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses zu nutzen. Darüber hinaus können Gemeindevertretungen und Kreistage mit einer Zweidrittelmehrheit Aufgaben an den Haupt- bzw. Kreisausschuss delegieren. So können größere Zusammenkünfte vermieden werden, ohne dass die demokratische Willensbildung Schaden nimmt.
Redaktion Maik Thomaß
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