Widerruf Allgemeinverfügungen des Landkreises
„Inhaltlich werden beide Allgemeinverfügungen inzwischen durch landesrechtliche Regelungen ersetzt, so dass ein Aufrechterhalten der kreislichen Allgemeinverfügungen nicht mehr geboten ist. Sie waren daher zu widerrufen“, erklärt der 1. Stellvertretende Landrat Kai Seiferth.
Der Landkreis hatte sich die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit ausdrücklich vorbehalten, um zu gegebener Zeit auf die jeweilige Infektionslage reagieren zu können. Mitgeteilt wird dies in der nunmehr 38. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, deren Inhalt sich ausschließlich auf den Widerruf der 18. und 22. Allgemeinverfügung erstreckt.
Quelle: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte