Ausnahmeregelung ermöglicht Sonn- und Feiertagsöffnung für bestimmte Geschäfte, Märkte und Apotheken
a) Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel
b) Wochenmärkte
c) Getränkemärkte
d) Verkaufsstellen von Presse- und Druckerzeugnissen
e) Drogerien
f) Sanitätshäuser
g) Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
h) Apotheken
Für Apotheken gelten diese zeitlichen Beschränkungen nicht.
Die Öffnung der genannten Einrichtungen erfolgt unter der Prämisse, dass Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen eingehalten werden müssen. Entsprechende Regelungen werden durch das Gesundheitsamt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock getroffen und gegebenenfalls durch Erlasse der Landesregierung ergänzt oder konkretisiert.
Für alle Sonntage bis zum 19. April 2020 sowie Karfreitag (10. April 2020) und Ostermontag (13. April 2020) wird damit eine Ausnahme der geltenden Arbeitsverbote für oben genannte Verkaufsstellen erteilt.
Die Regelung erfolgt in Umsetzung der mit Datum vom 17. März 2020 von der Landesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern.
Allgemeinverfügung der HRO zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen vom 19. März 2020608.8 KB
Quelle: rathaus.rostock.de