Änderung der Betriebsweise einer Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet Werder

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Maik Thomaß
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Änderung der Betriebsweise einer Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet Werder

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Änderung der Betriebsweise einer Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet Werder

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 3a Satz 2 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 11. April 2017.
Nr.B19/17 | 11.04.2017 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Werder Wind & Wärme GmbH beabsichtigt die Änderung der Betriebsweise einer Windkraftanlage im Windeignungsgebiet Nr. 22 „Werder“, Gemarkung Werder, Flur 1, Flurstück 174.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hatte als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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