Wesentliche Änderung einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Grevesmühlen (WKA Questin VI)

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Grevesmühlen (WKA Questin VI)

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Wesentliche Änderung einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Grevesmühlen (WKA Questin VI)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 22.01.2024

Nr.B 06/24 | 22.01.2024 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die WIND-projekt GmbH & Co. 33. Betriebs-KG (Seestraße 71a, 18211 Börgerende) plant die wesentliche Änderung von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Grevesmühlen, Gemarkung Questin, Flur 2, Flurstück 47/3. Geplant ist die wesentliche Änderung einer WKA vom Typ Nordex N149/5.X TCS mit einer Leistung von 5,7 MW und einer Gesamthöhe von 238,5 m. Die Änderung bezieht sich auf den Betriebsmodus im Nachtbetrieb. Für die wesentliche Änderung der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten). Die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm werden bereits durch die Vorbelastung überschritten. Die Immissionsorte liegen nicht im Einwirkbereich gemäß TA Lärm der gegenständlichen WKA. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter können daher ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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