Wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage gem. § 16 BImSchG der ADAP Biogas GmbH in 18320 Ahrenshagen-Daskow
Verfasst: 27.11.2023, 07:53
Wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage gem. § 16 BImSchG der ADAP Biogas GmbH in 18320 Ahrenshagen-Daskow
Stilllegung und Rückbau BHKW 1 und BHKW 2, Änderung Betriebsweise BHKW 3
Nr.B 491 | 27.11.2023 | StALU VP | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage gem. § 16 BImSchG der ADAP Biogas GmbH in AhrenshagenNr.B 491 | 27.11.2023 | StALU VP | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 27.11.2023
Die ADAP Biogas GmbH beabsichtigt die wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage am Standort 18320 Ahrenshagen, Gemarkung Ahrenshagen, Flur 14, Flurstücke 47/1 und 47/2 durch
- Stilllegung und Rückbau der BHKW 1 und BHKW 2
- Änderung der Betriebsweise BHKW 3
- Errichtung und Betrieb eines Sauerstofferzeugungssystem PSA für einen geeigneten O2 Gehalt im Biogas für die vorhandene Entschwefelungsanlage
- Aufstellung und Betrieb einer Biogasaufbereitungsanlage in Containerausführung einschließlich Peripherie
- Aufstellen eines Wechselcontainers mit Gasflaschen zum Abfüllen und Abtransport des erzeugten Bio-Methans (Lagermenge 3,3 t)
- Änderung des Standortes der Not-Gasfackel
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien.
Änderungen sind ausschließlich im Bereich mit der Biogasverwertung verbunden. Dazu werden zwei der drei BHKW vollständig stillgelegt und zurückgebaut. Das verbleibende dritte BHKW wird nur zur geplanten Biogasaufbereitungsanlage laufen. Damit reduzieren sich die Geruchsemissionen. Die Biogasaufbereitungsanlage selbst emittiert keine relevanten Gerüche. Somit können nachteilige Auswirkungen durch Geruchs-Immissionen ausgeschlossen werden. Der Bagatellmassenstrom für Ammoniak von 0,1 kg /h wird deutlich unterschritten. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition in den nächsten empfindlichen Biotopen durch die vorhabenbedingte Zusatzbelastung können ausgeschlossen werden. Durch die geplante Stilllegung und Rückbau der BHKW werden die Stickstoffemissionen reduziert. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Stickstoffdeposition aus Stickoxidemissionen in den nächsten empfindlichen Biotopen durch die vorhabenbedingte Zusatzbelastung können ausgeschlossen werden. Die Schallemissionen der geplanten Biogasaufbereitungsanlage werden geringer sein als die der drei BHKW, von denen zwei stillgelegt werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Schutzanspruch der nächstgelegenen Wohnbebauung sicher eingehalten werden kann und somit keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen durch Lärm zu erwarten sind.