Wesentliche Änderung an der Flüssiggasanlage der Hoyer G.m.b.H am Standort Neustadt-Glewe Absage des Erörterungstermins
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 30. Oktober 2023
Nr.B 97/23 | 30.10.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Hoyer G.m.b.H. (Rudolf-Diesel-Str. 1, 27374 Visselhövede) plant die Änderung der Lagerkapazität ihrer bereits bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage in Neustadt-Glewe (An der Autobahn 49-52, 19306 Neustadt-Glewe). Diese umfasst im Wesentlichen die zusätzliche Lagerung von Gasflaschen (76,5 t) auf dem Betriebsgelände, auf dem bereits ein genehmigungsbedürftiges Flüssiggaslager mit einer Lagerkapazität von 29,76 t steht. Insgesamt wird somit 106,26 t Flüssiggas gelagert. Durch die geplante Änderung fällt die Anlage in die untere Klasse der Störfallverordnung. Der Standort der Anlage befindet sich in Neustadt-Glewe, Gemarkung Neustadt-Glewe, Flur 22, Flurstücke 1/16.Nr.B 97/23 | 30.10.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die wesentliche Änderung der Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2023 in Betrieb genommen werden.
Nach Auslegung des Antrags und Ablauf der Einwendungsfrist für das Änderungsgenehmigungsverfahren der Flüssiggasanlage der Hoyer G.m.b.H. am Standort Neustadt-Glewe am 5. Oktober 2023 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg bekannt:
Der in der amtlichen Bekanntmachung vom 14. August 2023 anberaumte Erörterungstermin wird abgesagt. Es sind keine Einwendungen gegen das Vorhaben eingegangen. Dementsprechend wird für das Vorhaben gem. § 16 (1) Nr. 1 der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt.
Diese Entscheidung ist gem. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V) dar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.