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Wasserentnahme aus der Recknitz zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Bereich Böhlendorf

Verfasst: 23.10.2023, 05:40
von Maik Thomaß

Wasserentnahme aus der Recknitz zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Bereich Böhlendorf

Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)

Nr.B-484 | 23.10.2023 | StALU VP | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Der Landwirtschaftsbetrieb Böhm-Nordkartoffel Agrarproduktion GmbH&Co OHG, Am Hof 9, 18334 Böhlendorf hat für die Zeit vom 01. Mai bis 30. September eine Wasserentnahme von max. 360.000 m³/a (max. 6.000 m³/d) aus der Recknitz für die Beregnung von ca. 1.400 ha Anbaufläche für Kartoffeln im Bereich der Ortschaft Böhlendorf beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) als für diese Gewässerbenutzung zuständige Erlaubnisbehörde hat für die Maßnahme eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.5.1 UVPG durchgeführt.

Die Prüfung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG hat ergeben, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgebend:
  • Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, das durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt ist.
  • Bodenveränderungen, Schadverdichtung sowie Verunreinigungen von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten.
  • Auch unter Berücksichtigung der beantragten Wasserentnahmen wird die Mindestwasserführung der Recknitz weiterhin gewährleistet. Eine Wasserentnahme aus der Recknitz unterhalb der Mindestwasserführung wird in einer zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaubnis ausgeschlossen.
  • Der Entnahmebereich befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Recknitztal“ und außerdem in den Randbereichen des EU-Vogelschutzgebiets (SPA) Recknitz- und Trebeltal mit Seitentälern und Feldmark als auch des GGB (ehemals FFH-Gebiet) Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen. Das Pumpenhaus liegt außerhalb des GGB. Da mit der Weiterführung der Gewässerbenutzung, welche im Übrigen bereits vor Ausweisung der v.g. europäischen Schutzgebiete erfolgte, keine Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen verbunden ist sowie eine ökologische Mindestwasserführung in der Recknitz weiterhin gewährleistet wird, sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgebiete zu erwarten.
  • Die Wasserentnahme der Böhm-Nordkartoffel Agrarproduktion GmbH & Co. OHG erfolgt bereits seit 1996. Artenschutzrechtliche Konflikte konnten infolge des Vorhabens bisher nicht festgestellt werden und werden auch weiterhin nicht erwartet.
  • Eine Beeinträchtigung des Grundwassers wird nicht prognostiziert. Die Entnahmestelle liegt außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten. Der Bereich ist auch nicht als Hochwasserrisikogebiet oder Überschwemmungsgebiet eingestuft.
  • Die Schutzgüter Mensch und Siedlungsraum, Boden, Klima, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter werden von der Maßnahme nicht nachteilig beeinflusst.
Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von wasserwirtschaftlichen Anforderungen werden für die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Das Ergebnis der Feststellung wird im gemeinsamen UVP-Portal der Bundesländer auf der Internetseite (Link: https://www.uvpverbund.de/portal/) bekannt gegeben.