Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA Gresse IV)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 09.10.2023
Nr.B 95/23 | 09.10.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Plan BC GmbH plant die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Gresse, Gemarkung Gresse; Flur 6 auf dem Flurstück 75. Geplant ist eine WKA vom Typ Vestas V162 mit einer Leistung von 6,2 MW und einer Gesamthöhe von 250 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.Nr.B 95/23 | 09.10.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) sowie auf das Landschaftsbild. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete und geschützte Biotope können entfernungsbedingt sowie aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Denkmäler und Bodendenkmäler werden insbesondere durch die Bauausführung als geringfügig bewertet. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.