Wesentliche Änderung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage und eines Windmessmastes

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage und eines Windmessmastes

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Wesentliche Änderung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage und eines Windmessmastes für die Norddeutsche Energie WP 36 GmbH & Co. KG am Standort Willerswalde in der Gemeinde Süderholz

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.B 469 | 24.04.2023 | StALU VP | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Die Norddeutsche Energie WP 36 GmbH & Co. KG, Straße am Zeltplatz 7 in 18230 Ostseebad Rerik stellte mit Datum vom 18.05.2022 einen Antrag zur Änderung des Anlagentyps auf eine eno140 mit einer Nabenhöhe von 129 m und einer Nennleistung von 4,2 MW, sowie zur Errichtung eines Windmessmastes mit einer Höhe von 129 m nach § 16 des BImSchG. Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf eine der vier mit Bescheid vom 25.11.2021 genehmigten Windenergieanlagen des Typs eno126 mit einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m und einer Nennleistung von 4,0 MW. Der WMM wurde mit einer Höhe von 137 m mit Bescheid vom 25.11.2021 genehmigt, durch die beantragte Änderung beträgt die Höhe des WMM nun 129 m, außerdem wurde der Standort um ca. 200 m nördlich verlegt.

Der Standort der WEA befindet sich im Forschungswindpark Willerswalde auf dem Flurstück 52/14, Flur 1 der Gemarkung Willerswalde in der Gemeinde Süderholz und ändert sich mit dem o.g. Antrag nicht. Der Standort des WMM befindet sich ebenfalls im Forschungswindpark Willerswalde auf dem Flurstück 59/6, Flur 1 der Gemarkung Willerswalde in der Gemeinde Süderholz.

Für das o.g. Vorhaben wurde die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall beantragt.

Die beantragte Anlage ist unter Nr.1.6.2 der Anlage 1 UVPG als Vorhaben genannt, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPG durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern - als Genehmigungsbehörde – zu prüfen ist, ob von dem Vorhaben nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, welche die besonderen Empfindlichkeiten oder die Schutzgüter betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Nach einer überschlägigen Prüfung der Antragsunterlagen kommt es zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründen würden.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Folgende Merkmale des Vorhabens, des Standortes bzw. folgende Vorkehrungen waren für die Einschätzung maßgebend:
  1. Das Vorhaben unterschreitet den Größenwert für die Auslösung einer UVP-Pflicht.
  2. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Umweltqualitätsnormen benachbarter Gebiete zu erwarten.
  3. Für betroffene Tierarten sind Vermeidungsmaßnahmen notwendig, die einer Erheblichkeit entgegenwirken.
  4. Den Menschen betreffend kommen Systeme und Anpassungen an den WEA zum Einsatz, die Auswirkungen reduzieren.
  5. Europäische Schutzgebiete (Natura 2000) oder andere Pläne oder Programme bzw. nationale und europäische Schutzgebiete bzw. Umweltvorschriften sind nicht berührt und liegen in großer Entfernung zur Anlage.
  6. Das Bauvorhaben begründet keine Eingriffe in geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft.
  7. Die Abstände zu Wohnbebauung werden eingehalten.
Die Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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