Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) Erhöhung der Wasserentnahmemenge aus dem Peene-Süd-Kanal (PSK) zur Bewässerung landwirt
Verfasst: 11.04.2023, 09:59
Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) Erhöhung der Wasserentnahmemenge aus dem Peene-Süd-Kanal (PSK) zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Bereich Medow
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) vom 11.04.2023
Nr.B 469 | 11.04.2023 | StALU VP | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Die Medow-Agrarproduktions- und Handels GmbH beabsichtigt die Erweiterung ihre Kartoffelanbauflächen im Bereich der Ortschaften Dersewitz, Wussentin, Medow, Nerdin und Thurow auf 550 ha und hat zur Sicherstellung ihrer Erträge eine Erhöhung der bereits erlaubten Wasserentnahme aus dem Peene-Süd-Kanal (PSK) von derzeit 374.400 m³/a auf 748.800 m³/a beantragt.Nr.B 469 | 11.04.2023 | StALU VP | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) als zuständige Erlaubnisbehörde hat für die Maßnahme eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 und Anlage 1 Nr. 13.5.1 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG hat ergeben, dass von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgebend:
- Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, das durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt ist.
- Bodenveränderungen, Schadverdichtung sowie Verunreinigungen von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten.
- Unabhängig der Erhöhung der Wasserentnahmemenge aus dem PSK wird, auch unter Berücksichtigung weiterer wasserrechtlich erlaubter Wasserentnahmen, der Erhaltungsbetrieb des PSK weiterhin gewährleistet. Eine Wasserentnahme aus dem PSK unterhalb der Mindestwasserführung wird in der wasserrechtlichen Erlaubnis ausgeschlossen.
- Eine Beeinträchtigung des Grundwassers, insbesondere in den Trinkwasserschutzzonen II und III der Wasserfassung Medow infolge der Beregnung mit Wasser aus dem PSK, das über das Pumpwerk (PW) Dersewitz aus der tlw. brackwasserbeeinflussten Peene entnommen wird, kann durch die Festlegung von Grenzwerten hinsichtlich der Salinität sowie der Festlegung zur Durchführung eines Monitorings für den PSK und das Grundwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
- Das Eindringen der zu lagernden wassergefährdenden Stoffe in den Boden bzw. in Gewässer, insbesondere in den Trinkwasserschutzzonen der Wasserfassung Medow kann ausgeschlossen werden, da die Dieselaggregate mit entsprechender Sicherheitstechnik ausgeführt werden. Die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften werden vollumfänglich eingehalten.
- Die Schutzgüter Mensch und Siedlungsraum, Boden, Klima, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter werden von der Maßnahme nicht nachteilig beeinflusst.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Das Ergebnis der Feststellung wird im gemeinsamen UVP-Portal der Bundesländer auf der Internetseite (Link: https://www.uvpverbund.de/portal/) bekannt gegeben.