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Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen (Repowering) der wpd – Windpark Nr. 530 GmbH & Co. KG in den Gemarkungen Goldewin, Groß Schwiesow und Kassow

Verfasst: 27.02.2023, 08:18
von Maik Thomaß

Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen (Repowering) der wpd – Windpark Nr. 530 GmbH & Co. KG in den Gemarkungen Goldewin, Groß Schwiesow und Kassow

Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Nr.AA-Nr.: 10/2023 | 27.02.2023 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die wpd – Windpark Nr. 530 GmbH & Co. KG (Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen) plant die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) im Rahmen eines Repowerings und hat hierzu eine Neugenehmigung beantragt. Die Standorte der geplanten WEA befinden sich in der Gemeinde Kassow (Gemarkung Kassow, Flur 1, Flurstück 169), in der Gemeinde Mistorf (Gemarkung Goldewin, Flur 4, Flurstück 35) und in der Gemeinde Groß Schwiesow (Gemarkung Groß Schwiesow, Flur 1, Flurstücke 169, 173, 177, 381 und 424). Geplant sind 5 WEA des Typs GE-158-5.5 mit einer Nennleistung von 5,5 MW, einer Nabenhöhe von 120,9 m und einer Gesamthöhe von 199,9 m im Windvorranggebiet Mistorf (55/58). Im Rahmen des Repowerings werden dafür 5 Alt-WEA des Typs AN Bonus 2.0 zurückgebaut. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-1.6.2VG-227 des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für das Jahr 2024 geplant.

Für das Vorhaben ist eine Genehmigung nach dem BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG erforderlich und ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Antrag und Antragsunterlagen (einschließlich des UVP-Berichts) sowie die bereits vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben können nach Terminabsprache in der Zeit vom 06.03.2023 bis einschließlich 05.04.2023 wie folgt eingesehen werden.

1. Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Zimmer 4.24

An der Jägerbäk 3

18069 Rostock,

Tel.-Nr.: 0385-588-67516

Mo: 8:00 – 16:00 Uhr

Di: 8:00 – 17:00 Uhr

Mi: 8:00 – 16:00 Uhr

Do: 8:00 – 17:00 Uhr

Fr: 8:00 – 13:00 Uhr



2. Amt Güstrow-Land

(für die Gemeinden Groß Schwiesow und Mistorf)

Haselstraße 4

18273 Güstrow

Mo: 9:00 – 12:00 Uhr

Di: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Do: 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

Fr: 9:00 – 12:00 Uhr



3. Amt Schwaan

(für die Gemeinde Kassow)

Pferdemarkt 2

18258 Schwaan

Mo: 9:00 – 12:00 Uhr

Di: 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Do: 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Die vorbezeichneten Unterlagen werden zudem ab dem 06.03.2023 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter http://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 05.05.2023 schriftlich oder per E-Mail ( StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de ) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.