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Wesentliche Änderung einer Schweineanlage am Standort Kobrow II

Verfasst: 20.02.2023, 06:57
von Maik Thomaß

Wesentliche Änderung einer Schweineanlage am Standort Kobrow II

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 20.02.2023

Nr.B 13/23 | 20.02.2023 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Gut Sternberg GmbH & Co. KG, Dorfstraße 11 in 19406 Kobrow beabsichtigt die wesentliche Änderung ihrer Schweinemastanlage am Standort 19406 Kobrow II, Gemarkung Kobrow, Flur 4, Flurstück 23/3 durch Umbau der zwei bestehenden Schweinemastställe mit Anbau von überdachten Ausläufen an den Stalllängsseiten, die Errichtung von 2 überdachten Dunglegen und einer Strohlagerhalle, sowie die Abdeckung des vorhandenen Güllezwischenlagers und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. In dem Zuge verzichtet die Antragstellerin auf den genehmigten Wiederaufbau des Stalles 3.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.



Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte Biotope, die Flächenversiegelung sowie durch Geruchs- und Ammoniakemissionen. Maßgebend für die Einschätzung war, dass hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen genannter Aspekte keine Erheblichkeit festgestellt werden konnte. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.