Antrag auf Änderungsgenehmigung bzgl. der Änderung der Biogasanlage „Jürgenshagen“ der Agrargesellschaft Jürgenshagen mbH am Standort 18246 Jürgenshagen
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Nr.AA-Nr.: 05/2023 | 06.02.2023 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die Agrargesellschaft Jürgenshagen mbH, Gischower Weg 116 a in 18246 Jürgenshagen beabsichtigt in der Gemeinde Jürgenshagen, Gemarkung Jürgenshagen, Flur 2, Flurstücke 235/1, 235/2, 236/1 und 236/2 die bestehende Biogasanlage (BGA) durch Änderungsmaßnahmen hinsichtlich der Betriebsweise und Beschaffenheit wesentlich zu ändern. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-8.6.3.1EG-009 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt. Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist für das Jahr 2023 geplant.Nr.AA-Nr.: 05/2023 | 06.02.2023 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Gegenstand der wesentlichen Änderung sind die Änderung der genehmigten Inputstoffe und –mengen und die damit verbundene Erhöhung der Inputstoffmengen von 31.000 t/a auf 51.000 t/a sowie die Errichtung einer emissionsmindernden Zeltdachabdeckung für das Gärrestlager 3. Durch die geplante Änderung kommt es zu einer Erhöhung der jährlichen Biogasproduktion von 6,52 Mio. Nm3 auf 6,61 Mio. Nm3 sowie zur einer Reduzierung der Gaslagermenge (Nr. 9.1 der Anlage 1 der 4. BImSchV) von 15,4 t auf 11,9 t. Ebenfalls wird die maximale Gasspeichermenge (12. BImSchV) von 39.711 kg auf 28.107 kg reduziert.
Für das Vorhaben ist eine Genehmigung nach dem BImSchG in Verbindung mit Nr. 8.6.3.1 Verfahrensart G und E des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG erforderlich und ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Für das beantragte Vorhaben ist die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich.
Zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 16 BImSchG und die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg. Hier sind relevante Informationen zum Vorhaben erhältlich.
Antrag und Antragsunterlagen sowie die bereits vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben können in der Zeit vom 13.02.2023 bis einschließlich 13.03.2023 wie folgt eingesehen werden.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Zimmer 3.24
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock,
Tel.-Nr.: 0385-58867502
Mo: 8:00 – 16:00 Uhr
Di: 8:00 – 17:00 Uhr
Mi: 8:00 – 16:00 Uhr
Do: 8:00 – 17:00 Uhr
Fr: 8:00 – 13:00 Uhr
Amt Bützow-Land
Foyer des Rathauses
Markt 1
18246 Bützow
montags 09:00 – 15:00 Uhr
dienstags 09:00 – 17:00 Uhr
mittwochs 09.00 – 15.00 Uhr
donnerstags 09:00 – 17:00 Uhr
und freitags 09:00 – 13:00 Uhr
Zusätzlich können telefonisch Termine unter 038461 500 vereinbart werden.
Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 12.04.2023 schriftlich oder per E-Mail ( StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de ) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.