Antrag auf Genehmigung einer Windenergieanlage MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG am Standort Bützow
Verfasst: 30.01.2023, 06:38
Antrag auf Genehmigung einer Windenergieanlage MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG am Standort Bützow
Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Nr.AA-Nr.: 04/2023 | 30.01.2023 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Die MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG (Alte Dorfstraße 1, 18246 Steinhagen) plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Bützow, Flur 1, Flurstücke 68 und 69. Geplant ist eine WEA vom Typ NORDEX N149 5.X mit einer Leistung von 5,7 MW und einer Gesamthöhe von 201 m.Nr.AA-Nr.: 04/2023 | 30.01.2023 | StALU MM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.6.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird das Genehmigungsverfahren mit UVP durchgeführt. Das Vorhaben ist damit UVP-pflichtig. Der UVP-Bericht wurde vorgelegt.
Für das Vorhaben ist ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) durchzuführen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-1.6.2VG-253 beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Antrag und Antragsunterlagen (einschließlich des UVP-Berichts) sowie die bereits vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Straßenbauamt; Stralsund; Forstamt Schlemmin; Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern; Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern; Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern; untere Bauaufsichtsbehörde Landkreis Rostock; untere Bodenschutzbehörde Landkreis Rostock; untere Wasserbehörde Landkreis Rostock; Wasser und Bodenverband Warnow - Beke“; Landeskirchenamt; Amt Bützow-Land) können nach Terminabsprache in der Zeit vom 06.02.2023 bis einschließlich 06.03.2023 wie folgt eingesehen werden.
- Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock
Tel.-Nr.: 0385 / 588 67515
Mo: 8.00 – 16.00 Uhr
Di: 8.00 – 17.00 Uhr
Mi: 8.00 – 16.00 Uhr
Do: 8.00 – 17.00 Uhr
Fr: 8.00 – 13.00 Uhr - Amt Bützow-Land
Bützower Rathaus (im Eingangsfoyer)
Am Markt 1
18246 Bützow
Tel.-Nr.: 038461 / 50 223 oder 038461 / 50 226
Mo: 9:00 – 12:00 Uhr
Di: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Mi: 9:00 – 12:00 Uhr
Do: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Fr: 9.00 – 12:00 Uhr
Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 06.04.2023 schriftlich oder per E-Mail ( StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de ) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.
Die Zustellung der Entscheidung kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Hinweis: In den Auslegungsstellen werden aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen. Deshalb kann der sonst gewohnte, ungehinderte Zugang zu den Unterlagen in den Ämtern im genannten Zeitraum unterschiedlich geregelt und auch begrenzt werden. Daher sind vorherige Terminvereinbarungen zwingend erforderlich.