Wesentliche Änderung der „Biogasanlage Neuburg-Steinhausen“ am Standort Neuburg, OT Steinhausen, Bekanntmachung des Vorhabens
Verfasst: 19.12.2022, 13:41
Wesentliche Änderung der „Biogasanlage Neuburg-Steinhausen“ am Standort Neuburg, OT Steinhausen, Bekanntmachung des Vorhabens
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 19. Dezember 2022
Nr.B 64/22 | 19.12.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Biogas Neuburg Steinhausen GmbH & Co. KG (Industriering 10 a, 49393 Lohne) plant die Änderung des Anlagenkonzeptes ihrer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage in Neuburg OT Steinhausen (Tatower Weg 5, 23974 Neuburg). Diese umfasst im Wesentlichen die Verflüssigung des anfallenden Kohlenstoffdioxids für den Weiterverkauf, die Umrüstung des vorhandenen BHKW auf den Betrieb mit Erdgas und Blow-Off-Gas sowie die Einspeisung des aufbereiteten Biogases in das öffentliche Netz. Zudem ist die Änderung der Substratzufuhr (Einsatz von Maissilage, Hähnchenmist und Hühnertrockenkot), der Lagerung und Aufbereitung der Inputstoffe sowie der Gärrestelagerung und -aufbereitung geplant. Der Standort der Anlage befindet sich in Neuburg OT Steinhausen, Gemarkung Steinhausen, Flur 1, Flurstücke 83/18, 83/19, 83/20, 83/21, 83/24 und 83/25.Nr.B 64/22 | 19.12.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Änderung der Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2023 in Betrieb gehen.
Für die wesentliche Änderung ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen, sind Fachgutachten des Antragstellers (z.B. Beschreibung der Anlagen und der geplanten Änderung, Immissionsprognose für Gerüche und Schall) sowie Stellungnahmen folgender Beteiligter:
- Landkreis Nordwestmecklenburg, untere Wasserbehörde
- Landkreis Nordwestmecklenburg, untere Naturschutzbehörde
- Gemeinde Neuburg (Einvernehmen)
- Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Die Auslegung des Antrages, beigefügter Unterlagen sowie der Stellungnahmen erfolgt vom 2. Januar 2023 bis einschließlich 1. Februar 2023 zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 9:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Eine Einsichtnahme ist nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter 0385 588 66 522 möglich. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor Ort wird empfohlen.
Zudem ist eine Einsichtnahme im Amt Neuburg (Bau und Liegenschaften), Hauptstraße 10a, 23974 Neuburg möglich.
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 17:30 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:30 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Eine Einsichtnahme ist nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter 038426 410 31 möglich. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor Ort wird empfohlen.
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online auf der Homepage des StALU WM
http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 2. Januar 2023 bis einschließlich 1. März 2023 schriftlich bei den o. g. Behörden oder per E-Mail an:
StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de
unter dem Betreff: „Einwendung Biogasanlage-Neuburg-Steinhausen“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation erfolgen die Bekanntmachungen über die Bestimmung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG, über dessen Durchführung gemäß § 12 Abs. 1 S. 5 9. BImSchV sowie dessen Gestaltung zu einem späteren Zeitpunkt im Amtlichen Anzeiger M-V sowie auf der Internetseite des StALU WM.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.