Wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser am Standort 19057 Schwerin - OT Lankow
Verfasst: 08.08.2022, 08:07
Wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser am Standort 19057 Schwerin - OT Lankow
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 8. August 2022
Nr.B 32/22 | 08.08.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Energieversorgung Schwerin GmbH & Co. Erzeugung KG plant die wesentliche Änderung der am Standort 19057 Schwerin, Grevesmühlener Straße 28, Gemarkung Lankow, Flur 4, Flurstücke 43/1, 43/3 und 43/4 betriebenen Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen aus der Errichtung einer Gasturbine mit 46 WM Feuerungswärmeleistung, dem Entfernen der zur Dampferzeugung bisher benötigten Komponenten, dem Umbau des Abhitzekessels zum Kessel ohne Zusatzfeuerung und der Modernisierung von Komponenten. Die Feuerungswärmeleistung der Gesamtanlage ändert sich von gegenwärtig 88 MW auf zukünftig 104 MW. Für die wesentliche Änderung ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.Nr.B 32/22 | 08.08.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1.1.2 Anlage 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Umweltausauswirkungen der Änderung. Aufgrund der Errichtung und des Betriebes der geplanten Anlage nach dem Stand der Technik mit Einhaltung der Vorgaben zu den Abgasemissionen sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt durch Luftschadstoffimmissionen zu erwarten. Für alle Natura 2000- Gebiete liegen die Stoffeinträge deutlich unterhalb des Abschneidekriteriums für Stickstoffeinträge. Diese Feststellungen basieren auf den Ergebnissen des den Antragsunterlagen beigefügten Gutachtens „Ermittlung der Emissions- und Immissionssituation für die Großfeuerungsanlage Schwerin-Lankow nach den Vorgaben der TA Luft im Zuge des geplanten Modernisierungsvorhabens“. Hinsichtlich der Schallimmissionen wurden in einer Schallimmissionsprognose die Beurteilungspegel durch die neuen Anlagen unter Beachtung der Vorbelastung berechnet. Die Schallemissionen der neuen Anlagenteile führen zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut menschliche Gesundheit durch den Wirkfaktor Lärm. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.