Wesentliche Änderung der Beschaffenheit und der Betriebsweise gemäß § 16 BImSchG des Heizwerks 1 der SWS Energie GmbH

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung der Beschaffenheit und der Betriebsweise gemäß § 16 BImSchG des Heizwerks 1 der SWS Energie GmbH

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Wesentliche Änderung der Beschaffenheit und der Betriebsweise gemäß § 16 BImSchG des Heizwerks 1 der SWS Energie GmbH

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.B 421 | 04.07.2022 | StALU VP | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Die SWS Energie GmbH beabsichtigt im Heizwerk 1 (HW 1) am Standort Prohner Straße 31b in 18435 Stralsund (Flurstücke 40/24 und 40/18, Flur 3, Gemarkung Stralsund), vier vorhandene Blockheizkraftwerke (BHKW) zu demontieren und zwei BHKW inkl. zwei Wärmepumpen neu zu errichten und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Im Zuge der wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG erhöht sich die Feuerungswärmeleistung des Heizwerks 1 von 15 MW auf 19,6 MW. Als Brennstoff kommt weiterhin Erdgas zum Einsatz. Die Aufstellung der Neuanlagen erfolgt komplett im Bestandsgebäude. Lediglich die 3-zügige Stahlkaminanlage mit einer Höhe von 32 Metern wird gegen eine neue, 2-zügige Stahlkaminanlage mit einer Höhe von 22 m ausgetauscht.
Die nutzbare Motor- und Abgaswärme der BHKW-Anlage wird ausschließlich in das Fernwärmenetz eingebunden. Die erzeugte elektrische Energie wird in das sich am Standort befindende Mittelspannungsnetz eingespeist. Zur sicheren und effizienten Installation der KWK-Anlage in das Bestandsheizwerk werden, neben den erdgasbetriebenen BHKW-Modulen und der Ammoniakwärmepumpen, weitere Nebensysteme zur Wärme- und Stromverteilung und Versorgung mit Betriebsstoffen vorgesehen.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i.V.m. Anlage 1 Nummer 1.2.3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Folgende Merkmale des Vorhabens, des Standorts bzw. folgende Vorkehrungen waren für diese Einschätzung maßgebend:
  • Die Luftschadstoffemissionen der Anlage sind nicht geeignet, erhebliche Stoffeinträge in gesetzlich geschützte Biotope zu verursachen.
  • Aufgrund der Einhaltung der Anforderungen von 44. BImSchV und TA-Lärm sind darüber hinaus keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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