Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet Kladrum (Kladrum VI), Bekanntmachung des Vorhabens
Verfasst: 23.05.2022, 16:19
Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet Kladrum (Kladrum VI), Bekanntmachung des Vorhabens
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 23.05.2022
Nr.B 26/22 | 23.05.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Nr.B 26/22 | 23.05.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die 35. naturwind Windpark GmbH & Co. KG (Schelfstraße 35, 19055 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb von einer WKA im Windeignungsgebiet 46/21 „Kladrum“, Gemarkung Kladrum, Flur 1, Flurstück 160/1. Geplant ist eine WKA vom Typ Nordex N149 mit einer Nennleistung von 5,7 MW und einer Gesamthöhe von 199,9 m.
Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2024 in Betrieb genommen werden.
Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Aufgrund von 62 Bestands-WKA im WEG „Kladrum“ und auf Antrag der Antragstellerin wurde eine allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.Vm. § 7 UVPG durchgeführt. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung war festzustellen, dass das Vorhaben gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.Vm. § 7 UVPG der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.
Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen sind Fachgutachten des Antragstellers (Schall, Schatten, Turbulenz, Natur- und Artenschutz, UVP-Bericht, Risikobeurteilung zu Eiswurf/ Eisfall und Bauteilversagen) sowie Stellungnahmen der Beteiligten.
Folgende Stellungnahmen von Beteiligten liegen bereits vor und werden mit ausgelegt:
- Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V (ehemals Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern)
- Landkreis Parchim, Fachdienst Bauordnung, Straße und Tiefbau
- Straßenbauamt Schwerin
- Landesforst Mecklenburg-Vorpommern
- Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
- 50Hertz Transmission GmbH
- Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V (ehemals Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern)
Die Auslegung des Antrages, beigefügter Unterlagen sowie der Stellungnahmen erfolgt vom 31. Mai 2022 bis einschließlich 30. Juni 2022 zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation ist eine Einsichtnahme jedoch ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter 0385 – 59586512 möglich. Diese soll Montag bis Freitag zwischen 8:30 und 14:00 Uhr erfolgen.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor Ort ist zwingend erforderlich.
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Kladrum VI“
https://www.uvp-verbund.de/portal/
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 31. Mai 2022 bis einschließlich 1. August 2022 schriftlich bei der o. g. Behörde oder per E-Mail an:
StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de
unter dem Betreff: „Einwendung WKA Kladrum VI“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation erfolgen die Bekanntmachungen über die Bestimmung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG und über dessen Durchführung gemäß § 12 Abs. 1 S. 5 9. BImSchV sowie dessen Gestaltung zu einem späteren Zeitpunkt im Amtlichen Anzeiger M-V, dem UVP-Portal sowie auf der Internetseite des StALU WM.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.