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Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage (Rohlstorf IX)

Verfasst: 16.05.2022, 08:58
von Maik Thomaß

Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage (Rohlstorf IX)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 16. Mai 2022

Nr.B 22/22 | 16.05.2022 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Windstrom Rohlstorf GmbH & Co. KG (Kalsow 13, 23970 Benz OT Kalsow) plant die Errichtung und den Betrieb von 1 Windkraftanlage (WKA) im Windeignungsgebiet „Rohlstorf“ (09/21), Gemarkung Hornstorf, Flur 1: Flurstück 38. Geplant ist 1 WKA vom Typ Enercon E-115 EP3 E3 mit einer Leistung von 4,2 MW und einer Gesamthöhe von 206,90 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs.1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) sowie auf das Landschaftsbild, auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt. Erhebliche Auswirkungen und Beeinträchtigungen durch Schallimmissionen werden mit Hilfe von Minderungsmaßnahmen, wie einem schallreduzierten Betrieb ausgeschlossen. Durch das eingebaute Schattenabschaltmodul der WKA, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schattenwurf zu erwarten. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. befristete Abschaltungen, Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können entfernungsbedingt sowie aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Bodendenkmäler werden insbesondere durch die Bauausführung als geringfügig bewertet. Aufgrund der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, Reversibilität einiger Auswirkungen sowie technischer Maßnahmen zur Minderung des Schalls und des Schattenwurfs werden die Auswirkungen insgesamt als nicht erheblich eingeschätzt.



Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.