Errichtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA) (WKA Sehlsdorf II), Korrektur Einwendungsfrist
Verfasst: 14.06.2021, 05:58
Errichtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA) (WKA Sehlsdorf II), Korrektur Einwendungsfrist
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 14. Juni 2021
Nr.B 33/21 | 14.06.2021 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die WKN Windpark Neu Benthen GmbH & Co. KG (Otto-Hahn-Straße 12-16, 25813 Husum) plant die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen im Windeignungsgebiet 42/18 „Sehlsdorf“, Gemarkung Grambow, Flur 2: Flurstücke 262, 268 und 273. Geplant sind Anlagen vom Typ Siemens Gamesa SG170 mit einer Nennleistung von 6,2 MW und einer Gesamthöhe von 250 m.Nr.B 33/21 | 14.06.2021 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Anlagen sollen voraussichtlich Ende 2021 in Betrieb genommen werden.
Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Das Vorhaben wurde mit Bekanntmachung vom 26. April 2021 u.a. im Amtlichen Anzeiger M-V Nr. 17 öffentlich bekannt gemacht. Die in der Bekanntmachung vom 26. April 2021 bekanntgemachte Einwendungsfrist ist nicht korrekt.
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 4. Mai 2021 bis einschließlich 5. Juli 2021 schriftlich bei den o. g. Behörden oder per E-Mail an:
StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de
unter dem Betreff: „Einwendung WKA Sehlsdorf II“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.