Errichtung und Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) am Standort Dömitz, Gemarkung Dömitz
Verfasst: 31.05.2021, 05:54
Errichtung und Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) am Standort Dömitz, Gemarkung Dömitz
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 31.05.2021
Nr.B 31/21 | 31.05.2021 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die DKW Dömitz GmbH & CO.KG (Sylterplatz 6, 19303 Dömitz) plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung durch den Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 23,08 MW. Der Standort der Anlage befindet sich in 19303 Dömitz, Am Floßgraben, Gemarkung Dömitz; Flur 14; auf den Flurstücken: 27/4; 27/5; 28/1; 35/1 und 60/1. Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.Nr.B 31/21 | 31.05.2021 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, das Vorhaben jedoch keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht i. S. d. § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (u.a. Stickstoffemissionen und Lärm) auf folgende Schutzgebiete: FFH-Gebiet „Elbtallandschaft und Löcknitzniederung bei Dömitz“ (DE 2833-306), Vogelschutzgebiet „Mecklenburgisches Elbtal“ (DE 2732-473), Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe-Mecklenburg-Vorpommern“ (Entwicklungszone BR 3 EZ) sowie gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG.
Aus diesen kann abgeleitet werden, dass erhebliche Auswirkungen auf die vorgenannten Gebiete auszuschließen sind.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.