Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Glasfasermatten („Glaswollewerk Lübz – AS I“)

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Maik Thomaß
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Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Glasfasermatten („Glaswollewerk Lübz – AS I“)

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Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Glasfasermatten („Glaswollewerk Lübz – AS I“)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 10.05.2021
Nr.B 27/21 | 10.05.2021 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Saint-Gobain Isover G+H AG plant die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Glasfasermatten durch eine Produktionssteigerung. Bauliche Änderungen oder andere Änderungen der Beschaffenheit der Anlage sind damit nicht verbunden. Die Anlage befindet sich im Industrie- und Gewerbegebiet im Norden der Stadt Lübz, Gemarkung Ruthen, Flur 1, Flurstück 70/50. Es ist eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.



Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.



Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus dem, mit der Anlagenänderung, unveränderten Emissionsverhalten der Anlage und der bereits bestehenden, deutlich industriellen Vorprägung des Standortes Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Redaktion Maik Thomaß
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