Regelung zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen der Innenstadt und von Warnemünde aktualisiert

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Maik Thomaß
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Regelung zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen der Innenstadt und von Warnemünde aktualisiert

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Regelung zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen der Innenstadt und von Warnemünde aktualisiert

Rostock - Die seit 11. Dezember 2020 geltende Pflicht zur Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Teilen der Innenstadt und von Warnemünde gilt ab dem 5. Januar 2021 ganztags ohne zeitliche Einschränkung. Das regelt eine aktualisierte Allgemeinverfügung, die den aktuell geltenden landesweit gültigen Regelungen Rechnung trägt. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist verpflichtet, Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen mit SARS- CoV-2 aufgrund der landesweiten Erreichung des Wertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern binnen sieben Tagen entsprechend zu definieren („Stufe Rot").
Stadtmitte:

a) Gehweg Lange Straße ab Kreuzung Kuhstraße bis Faule Grube in Ost-West-Richtung
b) Kuhstraße
c) Pädagogienstraße
d) Breite Straße
e) Eselföterstraße
f) Faule Grube
g) Kröpeliner Straße ab Kröpeliner Tor bis Neuer Markt
h) Universitätsplatz
i) Rungestraße ab Kreuzung Kröpeliner Straße bis Kreuzung Rostocker Heide
Warnemünde:

a) Am Bahnhof ab Kreuzung B103 über Bahnhofsbrücke bis Beginn der Kirchenstraße
b) Am Strom (oberer und unterer Verlauf) ab Kreuzung Kirchenstraße/Bahnhofsbrücke bis Beginn der Westmole

Die Anordnung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

Auch der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken bleibt im gesamten Stadtgebiet untersagt.

Allgemeinverfügung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Regelung von Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 aufgrund ... des Wertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einw. binnen 7 Tagen vom 4. Januar 20211.3 MB
Quelle: rathaus.rostock.de
Redaktion Maik Thomaß
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