Genehmigung für 8 Windkraftanlagen am Standort Bandenitz
Verfasst: 13.01.2020, 17:05
Genehmigung für 8 Windkraftanlagen am Standort Bandenitz
Bekanntmachung nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 13. Januar 2020
Nr.B 01/20 | 07.01.2020 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg gibt hiermit bekannt:Nr.B 01/20 | 07.01.2020 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Kommunaler Windpark Westmecklenburg GmbH & Co. KG (Sitz: Feldstraße 1, 19230 Bandenitz OT Radelübbe) erhielt mit Datum vom 8. November 2019 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windkraftanlagen am Standort 19230 Bandenitz (Gez.: 31/19).
Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:
Auf der Grundlage der §§ 4, 6 und 10 BImSchG i.V.m. Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV wird auf Antrag der Kommunaler Windpark Westmecklenburg GmbH & Co. KG, Feldstraße 1, 19230 Bandenitz OT Radelübbe vom 18.12.2015, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 8 Windkraftanlagen (WKA) erteilt.
Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb von 8 WKA vom Typ VESTAS V112-3.3 MW mit 140 m Nabenhöhe, 112 m Rotordurchmesser, einer Gesamthöhe von 196 m ab Fundamentoberkante bzw. bis zu 197,3 m über jetziger Geländeoberkante sowie einer Nennleistung von 3,3 MW.
Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, erhoben werden.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt vom 14. Januar 2020 bis einschließlich 27. Januar 2020
im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft (1. OG), Bleicherufer 13, 19053 Schwerin:
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.