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Errichtung und Betrieb einer WKA im Windeignungsgebiet Hoort

Verfasst: 11.12.2019, 13:35
von Maik Thomaß

Errichtung und Betrieb einer WKA im Windeignungsgebiet Hoort

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung vom 11. Dezember 2019
Nr.B 53/19 | 11.12.2019 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Naturwind Schwerin GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanalge (WKA) im Windeignungsgebiet „Hoort“ (Nr. 18/18), Gemarkung Hoort, Flur 5, Flurstück 44/7. Geplant ist eine WKA vom Typ Nordex N149 mit einer Leistung von 4,5 MW und einer Gesamthöhe von 238,5 m.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Unerheblichkeit möglicher Auswirkungen. Bereits für das Ursprungsvorhaben (16 WKA) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Die Bewertungen zur Vorbelastung wurden mitbetrachtet. Neu hinzutretende Auswirkungen beziehen sich mit der neuen WKA auf eine Zunahme von Schall- und Schattenwurfimmissionen, der möglichen Gefährdung des Mäusebussards sowie die Prägung des Landschaftsbildes. Großvögel werden durch die Inbetriebnahme der WKA nicht erheblich beeinträchtigt.

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.



Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.