Errichtung und Betrieb von acht Windkraftanlagen am Standort Passow/Werder
Verfasst: 11.06.2019, 12:09
Errichtung und Betrieb von acht Windkraftanlagen am Standort Passow/Werder
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg gemäß § 10 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 17 Abs. 2 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) vom 06. Juni 2019
Nr.B 19/19 | 11.06.2019 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Die Erneuerbare Energie Mecklenburg GmbH & Co. KG (Leibnizplatz 1, 18055 Rostock) plant die Errichtung und den Betrieb von acht Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Vestas V150 mit 166 m Nabenhöhe zzgl. 3 m Fundamenterhöhung und einer Leistung von je 4,0/4,2 MW in den Gemeinden 19386 Passow und 19386 Werder, Gemarkung Benthen, Flur 1, Flurstück 14/1, Flur 2, Flurstück 16/1, Gemarkung Welzin, Flur 1, Flurstücke 29/1, 31/1, 33/1, 39. Die Anlagen sollen voraussichtlich im Jahr 2020 in Betrieb genommen werden.
Der mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 18. Dezember 2018, erschienen im Amtlichen Anzeiger Nr. 53 vom 31. Dezember 2018 (AmtsBl. M-V/AAz. 2018 S. 626), für das o.g. Genehmigungsverfahren anberaumte Erörterungstermin am 21. Mai 2019 wurde gemäß § 17 der 9. BImSchV mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 12. April 2019, erschienen im Amtlichen Anzeiger Nr. 16 vom 29. April 2019 (AmtsBl. M-V/AAz. 2019 S. 142), zunächst unbestimmt verlegt.
Hiermit erfolgt nunmehr gemäß § 17 Abs. 2 der 9. BImSchV die Bekanntmachung von Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben,
am 20. August 2019 ab 09:00 Uhr
in der Stadthalle Parchim, im großen Saal,
Putlitzer Str. 56, 19370 Parchim
und, falls erforderlich, am Folgetag erörtert.
Der Erörterungstermin ist öffentlich (§ 18 Absatz 1 der 9. BImSchV) und wird auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde durchgeführt (§ 10 Absatz 6 BImSchG). Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.Nr.B 19/19 | 11.06.2019 | StALU WM | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg